Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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SEYDEL sagt, privatrechtlichen) Handlungsfreiheit gegenüber; dieser 
Handlungsfreiheit setzt der Staat durch Gesetz, insbesondere durch 
gesetzliche Ermächtigungen der Verwaltungsbehörden Schranken; 
das Handeln-Dürfen ist kein Recht, das Verbot des Handelns 
aber ist; allerdings eine Beschränkung, mag das Verbot auch nur 
ein Handeln ohne specielle behördliche Erlaubniss treffen, und 
nicht die Handlung als solche. 
Auf der andern Seite steht die Meinung derjenigen, welche, 
wie v. SARWEY aus der Abgrenzung der Ermächtigungen der 
Verwaltung eine Potenzirung der so geschützten Individualinter- 
essen zu subjectiven Rechten folgern, oder, wie LÖNING und 
V. STENGEL, rechtlich geschütztes Handeln-Dürfen und subjectives 
Recht identificirend, Staatsorgan und Staatsbürger überall als 
Subjecte von Rechten, von Befugnissen einander gegenüberstehend 
vorstellen. Hier gilt die Gewerbefreiheit durchweg als ein für 
den Umfang subjectiver Rechte der Einzelnen bedeutsamer Rechts- 
grundsatz. Freilich geht nur v. STENGEL so weit, zu sagen, die 
Gewerbefreiheit bestehe darin, dass jeder physischen Person ohne 
Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Dispositionsfähigkeit u. s. w. 
grundsätzlich die Befugniss (d. i. nach STENGEL’s eigener Defini- 
tion das subjective Recht) zum Gewerbebetriebe und der beliebigen 
Ausübung desselben zusteht. Lönıne begnügt sich, als den 
wesentlichen Inhalt der Gewerbefreiheit die gleiche Rechtsfähig- 
keit Aller in Bezug auf den Gewerbebetrieb hinzustellen, womit 
er, falls hier nur die privatrechtliche Rechts- oder Handlungs- 
fähigkeit gemeint sein sollte (was freilich nicht angenommen 
werden kann) der Auffassung LagAanp’s sehr nahe käme. Bei 
SARWEY findet sich eine Umschreibung des juristischen Inhaltes 
der Gewerbefreiheit, welche gewiss sehr beachtenswerth ist. Der 
Grundsatz der Gewerbefreiheit, sagt SARWEY, gewinnt im Ver- 
fassungsstaate die Bedeutung, dass nur die gesetzgebende Gewalt 
dem Einzelnen Beschränkungen auferlegen kann und dass keine 
Beschränkung durch Verwaltungsorgane rechtlich zulässig ist, 
welche nicht als die Ausführung des Gesetzes oder der gesetz- 
lichen Ermächtigung gerechtfertigt werden kann. Nicht conse- 
quent ist es dann freilich, wenn SARwEY weiter erklärt, dass 
jene Erwerbsarten, deren Ausübung durch Ertheilung einer be-
	        
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