Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

4 —_ 
sondere Gewaltverhältnisse. Solche sind z. B. die Staats- 
angehörigkeit, die gesetzliche Heeresdienstpflicht, das Beamten- 
verhältniss 7°). 
Soll denn die Eigenschaft als ein derartiges Gewaltverhält- 
niss es sein, was den Staatsdienst vor dem privatrechtlichen 
Dienstverhältnisse auszeichnet, so wird es leicht sein, den Punkt 
zu bestimmen, in welchem der Kern des Gegensatzes zwischen 
beiden liegt. 
Jedenfalls hat ganz bei Seite zu bleiben das moralische 
Element, welches mit dem Dienstverhältnisse sich verbindet. Das 
Sittliche, Sittlich-rechtliche u. s. w., was unseren Philosophen 
immer so wohl daran gefiel, ist für die juristische Gestaltung der 
Sache überhaupt nicht zu verwerthen. Ebenso wenig aber auch 
die neuerdings wieder in den Vordergrund geschobene Pflicht 
zur Treue. Treue wird, wie vom Handlungsgehülfen, von der 
Dienstmagd, so auch im Staatsdienstverhältniss verlangt. Sie 
spielt bei dem letzteren eine besondere Rolle nur gerade des- 
halb, weıl sie hier über den Rechtskreis des Dienstverhältnisses, 
welches wir juristisch kennzeichnen wollen, völlig hinausgreift: 
der Dienst ist des Staates, die Treue aber gebührt dem König 
ganz persönlich®°). Die grosse Wichtigkeit dieser Treupflicht 
79) SCHMITTHENNER, S. 509, Anm.: „ein besonderes Öffentliches Sub- 
jektionsverhältniss.“ LasBAnD I, $S. 386; Rosm in Annalen 1883, $. 299. — 
Worin diese besonders scharfe Ausprägung bestehen muss, das wird bei 
EHRENBERG (S. 47, Anm. 36a) ganz richtig angedeutet: „Für gewöhnlich 
und allgemein stehen die Unterthanen in jenem grossen Gewaltverhältnisse 
nur zur ganzen Staatsgewalt (Krone und Parlament, d. h. Gesetz und Re- 
gierung); das besondere Gewaltverhältniss wird sich darin als verschärft 
erweisen, dass eine gleiche Gewalt der Regierung und ihren Behörden allein 
zusteht.“ Wenn EHRENBERG findet, dass das nur der Fall sei gegenüber 
Militärpersonen und gegenüber allen Personen, welche sich innerhalb eines 
in Kriegszustand erklärten Distriktes aufhalten, so hängt das mit dem 
strengeren Begriff zusammen, welchen er mit dem Namen Gewaltsverhält- 
nisse verbindet. 
80) Die Formel des Diensteides beweist das zur Genüge. Am deut-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.