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sondere Gewaltverhältnisse. Solche sind z. B. die Staats-
angehörigkeit, die gesetzliche Heeresdienstpflicht, das Beamten-
verhältniss 7°).
Soll denn die Eigenschaft als ein derartiges Gewaltverhält-
niss es sein, was den Staatsdienst vor dem privatrechtlichen
Dienstverhältnisse auszeichnet, so wird es leicht sein, den Punkt
zu bestimmen, in welchem der Kern des Gegensatzes zwischen
beiden liegt.
Jedenfalls hat ganz bei Seite zu bleiben das moralische
Element, welches mit dem Dienstverhältnisse sich verbindet. Das
Sittliche, Sittlich-rechtliche u. s. w., was unseren Philosophen
immer so wohl daran gefiel, ist für die juristische Gestaltung der
Sache überhaupt nicht zu verwerthen. Ebenso wenig aber auch
die neuerdings wieder in den Vordergrund geschobene Pflicht
zur Treue. Treue wird, wie vom Handlungsgehülfen, von der
Dienstmagd, so auch im Staatsdienstverhältniss verlangt. Sie
spielt bei dem letzteren eine besondere Rolle nur gerade des-
halb, weıl sie hier über den Rechtskreis des Dienstverhältnisses,
welches wir juristisch kennzeichnen wollen, völlig hinausgreift:
der Dienst ist des Staates, die Treue aber gebührt dem König
ganz persönlich®°). Die grosse Wichtigkeit dieser Treupflicht
79) SCHMITTHENNER, S. 509, Anm.: „ein besonderes Öffentliches Sub-
jektionsverhältniss.“ LasBAnD I, $S. 386; Rosm in Annalen 1883, $. 299. —
Worin diese besonders scharfe Ausprägung bestehen muss, das wird bei
EHRENBERG (S. 47, Anm. 36a) ganz richtig angedeutet: „Für gewöhnlich
und allgemein stehen die Unterthanen in jenem grossen Gewaltverhältnisse
nur zur ganzen Staatsgewalt (Krone und Parlament, d. h. Gesetz und Re-
gierung); das besondere Gewaltverhältniss wird sich darin als verschärft
erweisen, dass eine gleiche Gewalt der Regierung und ihren Behörden allein
zusteht.“ Wenn EHRENBERG findet, dass das nur der Fall sei gegenüber
Militärpersonen und gegenüber allen Personen, welche sich innerhalb eines
in Kriegszustand erklärten Distriktes aufhalten, so hängt das mit dem
strengeren Begriff zusammen, welchen er mit dem Namen Gewaltsverhält-
nisse verbindet.
80) Die Formel des Diensteides beweist das zur Genüge. Am deut-