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es zur Aufstellung des obersten Grundsatzes führt, dass Be-
schränkungen und Eingriffe in die Gewerbethätigkeit nur nach
Massgabe des Gesetzes rechtlich zulässig sind. Die Gewerbe-
freiheit selbst ist also allerdings kein Rechtsgrundsatz, allein das
Princip derselben äussert sich mit auch in dem Schaffen eines
Rechtssatzes; die Gewerbefreiheit begründet keine subjectiven
Rechte, sie gewährt thatsächlich nur Raum für die natürliche
Handlungsfähigkeit, allein der Satz, mit welchem sie in der
Gesetzgebung Ausdruck findet, schafft ein subjectives Recht für
den Einzelnen in seinem Verhältniss zur Verwaltung. Dieses
subjective Recht ist keine Befugniss, kein Handeln-Dürfen; das
Feld des Handeln-Dürfens liegt in dem weiten Gebiete der Ge-
werbefreiheit in nicht juristischem Sinne, in dem Gebiete, in
welchem der Handlungsfreiheit nicht Grenzen gesetzt sind, und
es hat keinen juristischen Charakter. Das subjective Recht liegt
im Gebiete des Gewerbepolizeirechtes, es erscheint da wo die
Behörden zu Eingriffen in die Handlungsfreiheit ermächtigt werden,
es hat seine Wurzel in dem obersten Grundsatz des Gewerbe-
polizeirechtes, dass es zu diesen Eingriffen der gesetzlichen Er-
mächtigung bedarf, und es äussert sich in der Macht des indi-
viduellen Willens, sich gegenüber gesetzwidrigen Beschränkungen
seitens der Verwaltungsorgane zu behaupten.
Wenn nun im Sinne des eben Gesagten den Ausführungen
v. SARWEY’s über die juristische Bedeutung der Gewerbefreiheit
nur zuzustimmen ist, so erscheint es, wie bereits angedeutet, doch
durchaus unzulässig, das ÜConcessionssystem als eine Durch-
brechung der Gewerbefreiheit im juristischen Sinne, oder, wie es
richtiger lauten muss, des dem Princip der Gewerbefreiheit ent-
springenden Rechtsgrundsatzes hinzustellen. Daran, dass im
Gebiete des Rechtes irgendwo ungebundene Freiheit zu finden
wäre, kann ja doch überhaupt nicht gedacht werden. No ist
denn auch nicht etwa gemeint, dass im Concessionssystem das
Princip der Gewerbefreiheit gewahrt wäre; die Gewerbefreiheit
im politischen Sinne erleidet durch das Erforderniss der Con-
cession zweifellos eine Einschränkung, wie ja, nach LABAnD’s
schon citirter Bemerkung, die gesammte Gewerbepolizei nur Be-
schränkungen der Handlungsfreiheit bezweckt. Allein jenes