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Rechtsprincip, welches unter dem Einflusse der Idee der
Gewerbefreiheit an die Spitze des Gewerbepolizeirechts tritt, also
wenn man so sagen darf, die Gewerbefreiheit im juristischen
Sinne, gilt für das Concessionssystem im Rechtsstaate ebenso wie
für andere Formen der Bethätigung der Polizei gegenüber der
Gewerbethätigkeit.
Dieses Princip findet seine Realisirung durch den Rechtssatz,
dass die Genehmigung nur aus gesetzlichen Gründen
versagt werden darf®?).
Auf den Umstand, dass das Handeln ohne Concession, ohne
Genehmigung schlechthin verboten ist, wird man kein Gewicht
legen, sofern man eben nicht Handeln-Dürfen und subjectives
Recht identificirt. Dieses Verbot gehört überhaupt nicht dem
verwaltungsrechtlichen Gebiete an. Seine Bedeutung für das
(ebiet der Verwaltung ist nur eine mittelbare, es soll ein wirk-
samer Impuls geschaffen werden, dass derjenige, welcher eine
concessionspflichtige Handlung vornehmen will, thatsächlich vorerst
feststellen lasse, ob diese Handlung, bezw. der durch sie herbei-
zuführende Zustand mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.
Es ist eine durch eine Strafrechtsnorm geschaffene Garantie für
die Zwecke der Verwaltung, wie ihrer die Gesetzgebung unzählige
aufweist. ERNST MEIER *°) weist zum Belege dafür, dass die Ver-
pflichtung zur Anzeige des Beginnes eines sog. „freien Gewerbes“
keine materielle Beschränkung des Einzelnen involvire, darauf hin,
dass die Unterlassung der Anzeige eben nur als Uebertretung
42) Es kann eingewendet werden, dass es sich hier im Grunde doch
wieder nur um ein Postulat handelt. Thatsächlich ist einzuräumen, dass dem
freien Ermessen der Behörde in Rücksicht der Ertheilung der Genehmigung
vielfach ein weiter Spielraum gewährt ist. Gleichwohl muss behauptet werden,
dass jener Rechtssatz, welcher für bestimmte Fälle ausdrücklich aufgestellt
wird, ganz allgemeine Geltung hat. Das freie Ermessen der Behörde ist
nirgends ein absolut uneingeschränktes, und es wird weiter unten zu zeigen
sein, dass die Verwaltungsbehörden gerade in Rücksicht der Gründe, aus
welchen die Genehmigung versagt werden kann, thatsächlich überall durch
das Gesetz gebunden sind, und dass ihr freies Ermessen auf die Beurtheilung
der Frage beschränkt ist, ob das Öffentliche Interesse erheischt, dass aus
diesen Gründen die Genehmigung versagt werde.
+8) HOLTZENDORFF’S Rechtslexicon, II. S. 162,