— 606 —
gestraft wird, weitere Wirkungen aber nicht äussert, insbesondere
nicht die polizeiliche Verhinderung des ohne Anzeige angefangenen
Betriebes herbeiführt. Dem ist nun freilich bei den concessions-
pflichtigen Gewerben anders. Im Falle der Betrieb eines solchen
Gewerbes ohne vorgängige Erwirkung der behördlichen Erlaub-
niss begonnen wird, ist die Behörde zur Untersagung und zwangs-
weisen Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes ermächtigt.
Allein auch diese Untersagung richtet sich ja doch nur gegen
die Uebertretung, gegen die .in der Missachtung des Gesetzes
liegende Störung der öffentlichen Ordrung; mit -ihr ist keines-
wegs ausgesprochen, dass ein bestimmter (Gewerbebetrieb in dem
concreten Falle unzulässig sei. Diese Frage bleibt ganz unbe-
rührt; derjenige, dem die Fortsetzung eines ohne Üoncession
begonnenen Gewerbebetriebes untersagt wurde, befindet sich dessen-
ungeachtet nach wie vor in der gleichen Rechtslage gegenüber
der Behörde, wenn er nachträglich den Antrag auf Ertheilung
der Concession stellt. Nur weil die Polizei überhaupt berufen
ist, strafbare oder auch nur die öffentliche Ordnung störende
Handlungen zu verhindern, schreitet sie auch gegenüber dem-
jenigen ein, der ein concessionspflichtiges Gewerbe ohne Uon-
cession betreibt**); und wenn ein Gleiches nicht im Falle unter-
bliebener Anzeige des Beginnes eines freien Gewerbes geschieht,
so gründet sich das eben nur auf eine Ausnahmebestimmung ®).
*) Auf diesem Standpunkt steht z. B. auch das französische Recht; die
Polizeistrafe, welche denjenigen trifft, der eine consenspflichtige gewerbliche
Anlage ohne behördliche Erlaubniss errichtet hat, ist die allgemeine des
Art. 471 Z. 15 des code penal wegen Ungehorsams gegen gesetzmässige
Verordnungen (vgl. O. Mayer a. a. O. S. 217).
45) Das preuss, O.-V.-G. erklärt, entgegen seiner in früheren Fällen
zur Geltung gebrachten Anschauung, in der Entsch. V. n. 44, dass der
zweite Absatz des $ 15 B.-Gew.-O. keineswegs bezweckt, der Polizeibehörde
für die dort bezeichneten Gewerbe besondere Befugnisse. welche über die
der Polizei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ohnehin zustehenden Rechte
hinausgehen, beizulegen, dass aus demselben vielmehr die Absicht heraus-
gelesen werden muss, das den Polizeibehörden nach allgemeinen Grundsätzen
zustehende Recht, die Vornahme oder Fortsetzung strafbarer Hand-
lungen zwangsweise zu verhindern, abzugrenzen, also klarzustellen, dass
die präventive Thätigkeit der Polizei sich auf diejenigen Gewerbe zu be-
schränken habe, welche einer besonderen polizeilichen Genehmigung be-