Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 606 — 
gestraft wird, weitere Wirkungen aber nicht äussert, insbesondere 
nicht die polizeiliche Verhinderung des ohne Anzeige angefangenen 
Betriebes herbeiführt. Dem ist nun freilich bei den concessions- 
pflichtigen Gewerben anders. Im Falle der Betrieb eines solchen 
Gewerbes ohne vorgängige Erwirkung der behördlichen Erlaub- 
niss begonnen wird, ist die Behörde zur Untersagung und zwangs- 
weisen Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes ermächtigt. 
Allein auch diese Untersagung richtet sich ja doch nur gegen 
die Uebertretung, gegen die .in der Missachtung des Gesetzes 
liegende Störung der öffentlichen Ordrung; mit -ihr ist keines- 
wegs ausgesprochen, dass ein bestimmter (Gewerbebetrieb in dem 
concreten Falle unzulässig sei. Diese Frage bleibt ganz unbe- 
rührt; derjenige, dem die Fortsetzung eines ohne Üoncession 
begonnenen Gewerbebetriebes untersagt wurde, befindet sich dessen- 
ungeachtet nach wie vor in der gleichen Rechtslage gegenüber 
der Behörde, wenn er nachträglich den Antrag auf Ertheilung 
der Concession stellt. Nur weil die Polizei überhaupt berufen 
ist, strafbare oder auch nur die öffentliche Ordnung störende 
Handlungen zu verhindern, schreitet sie auch gegenüber dem- 
jenigen ein, der ein concessionspflichtiges Gewerbe ohne Uon- 
cession betreibt**); und wenn ein Gleiches nicht im Falle unter- 
bliebener Anzeige des Beginnes eines freien Gewerbes geschieht, 
so gründet sich das eben nur auf eine Ausnahmebestimmung ®). 
*) Auf diesem Standpunkt steht z. B. auch das französische Recht; die 
Polizeistrafe, welche denjenigen trifft, der eine consenspflichtige gewerbliche 
Anlage ohne behördliche Erlaubniss errichtet hat, ist die allgemeine des 
Art. 471 Z. 15 des code penal wegen Ungehorsams gegen gesetzmässige 
Verordnungen (vgl. O. Mayer a. a. O. S. 217). 
45) Das preuss, O.-V.-G. erklärt, entgegen seiner in früheren Fällen 
zur Geltung gebrachten Anschauung, in der Entsch. V. n. 44, dass der 
zweite Absatz des $ 15 B.-Gew.-O. keineswegs bezweckt, der Polizeibehörde 
für die dort bezeichneten Gewerbe besondere Befugnisse. welche über die 
der Polizei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ohnehin zustehenden Rechte 
hinausgehen, beizulegen, dass aus demselben vielmehr die Absicht heraus- 
gelesen werden muss, das den Polizeibehörden nach allgemeinen Grundsätzen 
zustehende Recht, die Vornahme oder Fortsetzung strafbarer Hand- 
lungen zwangsweise zu verhindern, abzugrenzen, also klarzustellen, dass 
die präventive Thätigkeit der Polizei sich auf diejenigen Gewerbe zu be- 
schränken habe, welche einer besonderen polizeilichen Genehmigung be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.