Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Wie wenig die Zulässigkeit der Untersagung zum Wesen der 
(Grenehmigung gehört, erhellt ührigens daraus, dass auch hier eine 
Ausnahme Platz greift, indem im Falle einer nicht consentirten 
Bauführung wohl die Strafe eintritt, die Demolirung des Baues 
jedoch nur dann angeordnet werden kann, wenn der durch die 
Bauführung herbeigeführte Zustand mit dem öffentlichen Interesse 
nicht vereinbar’ ist *). 
Dem Verbot, ohne Genehmigung zu handeln kann eine das 
subjective Recht des Einzelnen tangırende Wirkung nicht zu- 
geschrieben werden. Das individuelle Interesse erscheint nur da 
ausserhalb des normgeschützten Interessenkreises gestellt, wo 
dürfen, nicht aber bei der strafbaren Ausübung eines jeden Gewerbes — ins- 
besondere wegen unterlassener Anmeldung — eintreten solle. Das O.-V.-G. 
stellt diese Sätze allerdings zunächst nur auf, um daraus zu folgern, dass die 
Frage, ob die Polizeibehörden befugt sind, den unerlaubten Betrieb eines Ge- 
werbes, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, mit Exe- 
cutivstrafe zu bedrohen, nach den allgemeinen Grundsätzen über die Befugnisse 
der Polizei zu beurtheilen und sohin zu verneinen ist. Gleichwohl kommt 
damit zugleich zum Ausdrucke, dass die Untersagung der Fortsetzung des 
Grewerbebetriebes nur unter den allgemeinen Gerichtspunkt der Verhin- 
derung einer strafbaren Handlung gestellt werden muss. Wenn der- 
selbe Gerichtshof in mehreren anderen Fällen betont, dass die Untersagung 
nicht eine Strafe ist, und dass sie somit nicht etwa nur vom Strafrichter 
ausgesprochen werden kann, so hält er doch überall an dem eben ausge- 
sprochenen Grundsatze fest, dass es sich hier nicht um eine Spezialbefugniss 
der Polizei, sondern um die Ausübung der allgemeinen Präventivfunctionen 
derselben, um „Verhinderung von Vergehen“ (B. IX n. 40) um Hintanhalten 
von Störungen der öffentlichen Ordnung (B. In. 46) handelt. 
#°) E. des österreichischen V.-G.-H. bei Bunpwmskın. 183, 633, 727. — 
Auch das preuss. O.-V.-G. hat unter Berufung auf 8 65 ff. Tit. 8 Th. I 
A.L.-R. und auf locale Polizeiordnungen in mehreren Fällen ausgesprochen, 
dass aus dem Mangel einer polizeilichen Erlaubniss zu einer Bauführung noch 
nicht ohne weiters die Befugniss der Polizei folgt, die Beseitigung des aus- 
geführten Baues zu verfügen, dass vielmehr ein polizeiliches Vorgehen erst 
dann statthaft ist, wenn der Bau oder die Anlage im öffentlichen Interesse 
nicht zu dulden ist, seiner Beschaffenheit nach „gegen das bestehende dem 
Schutze der Polizeibehörde anvertraute öffentliche Recht verstosst,“ und dass 
auch dann noch nicht in allen Fällen die Beseitigung des Baues, sondern 
wenn thunlich nur eine den Anforderungen des öffentlichen Interesses Rech- 
nung tragende Abänderung anzuordnen ist (In. 47, V.n.58, VI. n. 44, XIII 
n. 53),
	        
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