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Wie wenig die Zulässigkeit der Untersagung zum Wesen der
(Grenehmigung gehört, erhellt ührigens daraus, dass auch hier eine
Ausnahme Platz greift, indem im Falle einer nicht consentirten
Bauführung wohl die Strafe eintritt, die Demolirung des Baues
jedoch nur dann angeordnet werden kann, wenn der durch die
Bauführung herbeigeführte Zustand mit dem öffentlichen Interesse
nicht vereinbar’ ist *).
Dem Verbot, ohne Genehmigung zu handeln kann eine das
subjective Recht des Einzelnen tangırende Wirkung nicht zu-
geschrieben werden. Das individuelle Interesse erscheint nur da
ausserhalb des normgeschützten Interessenkreises gestellt, wo
dürfen, nicht aber bei der strafbaren Ausübung eines jeden Gewerbes — ins-
besondere wegen unterlassener Anmeldung — eintreten solle. Das O.-V.-G.
stellt diese Sätze allerdings zunächst nur auf, um daraus zu folgern, dass die
Frage, ob die Polizeibehörden befugt sind, den unerlaubten Betrieb eines Ge-
werbes, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, mit Exe-
cutivstrafe zu bedrohen, nach den allgemeinen Grundsätzen über die Befugnisse
der Polizei zu beurtheilen und sohin zu verneinen ist. Gleichwohl kommt
damit zugleich zum Ausdrucke, dass die Untersagung der Fortsetzung des
Grewerbebetriebes nur unter den allgemeinen Gerichtspunkt der Verhin-
derung einer strafbaren Handlung gestellt werden muss. Wenn der-
selbe Gerichtshof in mehreren anderen Fällen betont, dass die Untersagung
nicht eine Strafe ist, und dass sie somit nicht etwa nur vom Strafrichter
ausgesprochen werden kann, so hält er doch überall an dem eben ausge-
sprochenen Grundsatze fest, dass es sich hier nicht um eine Spezialbefugniss
der Polizei, sondern um die Ausübung der allgemeinen Präventivfunctionen
derselben, um „Verhinderung von Vergehen“ (B. IX n. 40) um Hintanhalten
von Störungen der öffentlichen Ordnung (B. In. 46) handelt.
#°) E. des österreichischen V.-G.-H. bei Bunpwmskın. 183, 633, 727. —
Auch das preuss. O.-V.-G. hat unter Berufung auf 8 65 ff. Tit. 8 Th. I
A.L.-R. und auf locale Polizeiordnungen in mehreren Fällen ausgesprochen,
dass aus dem Mangel einer polizeilichen Erlaubniss zu einer Bauführung noch
nicht ohne weiters die Befugniss der Polizei folgt, die Beseitigung des aus-
geführten Baues zu verfügen, dass vielmehr ein polizeiliches Vorgehen erst
dann statthaft ist, wenn der Bau oder die Anlage im öffentlichen Interesse
nicht zu dulden ist, seiner Beschaffenheit nach „gegen das bestehende dem
Schutze der Polizeibehörde anvertraute öffentliche Recht verstosst,“ und dass
auch dann noch nicht in allen Fällen die Beseitigung des Baues, sondern
wenn thunlich nur eine den Anforderungen des öffentlichen Interesses Rech-
nung tragende Abänderung anzuordnen ist (In. 47, V.n.58, VI. n. 44, XIII
n. 53),