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der Form und der Voraussetzungen des mit diesem Rechte ge-
gebenen Anspruches. Materiell bleibt der Anspruch derselbe,
welcher er wäre, wenn jenes Erforderniss nicht bestünde; for
mell dagegen erscheint er als Anspruch auf Ertheilung
der Genehmigung. Die Voraussetzungen der Erhebung des
Anspruches erfahren dagegen eine sehr wesentliche Modification,
indem hier die Normverletzung nicht Bedingung des Anspruches
ist: der Anspruch erwächst nicht erst dann, wenn die Behörde
mit einem gesetzwidrigen Befehle in die subjective Rechtssphäre
eingegriffen hat, das Erheben des Anspruches ist vielmehr jeder-
zeit in das Belieben des subjectiv Berechtigten gestellt.
Wenn oben gesagt wurde, dass ein subjectives Freiheitsrecht
nicht mehr gewähre als den Anspruch auf Verhinderung des Ein-
trittes der Rechtsfolgen eines ohne gesetzliche Ermächtigung er-
gangenen, die Handlungsfreiheit einschränkenden Verwaltungs-
befehles, so muss nun hier beigefügt werden, dass durch das Er-
forderniss der Genehmigung in Verbindung mit der dasselbe
schützenden Strafrechtsnorm jener Anspruch allerdings formell
modificirt wird; materiell aber entspricht das Verhältniss
zwischen der Verwaltung und dem Einzelnen auch hier den in
Rücksicht der subjectiven Freiheitsrechte entwickelten allgemeinen
Regeln. Auch hier ist das subjective Recht nichts anderes, als
die Macht des Einzelwillens, sich gegen Beschränkungen durch
die Verwaltungsorgane zu behaupten; auch hier geht der Anspruch
im Grunde auf Verhinderung des Eintrittes der Rechtsfolgen
eines gesetzwidrigen Aktes. Wenn der beschränkende Akt der
Verwaltung nicht als Verbot, der Anspruch nicht als eine Ab-
wehr, sondern als ein Begehren auftritt, so sind das durchaus
nur formelle Eigenthümlichkeiten, welche sich aus der Strafrechts-
norm erklären. Das Verbot liegt in der Norm, darum kommt
das blosse Versagen der Genehmigung einer Beschränkung gleich,
und eben weil das Verbot besteht, ehe die Verwaltung thätig ge-
worden ist, geht der Anspruch auf ein Thätigwerden der Ver-
waltung, auf Herbeiführen der Rechtsfolgen eines gesetzmässigen
Aktes.
Die Befugnisse der Verwaltung — soweit sie nicht das straf-
bare Handeln ohne Genehmigung, sondern die Verhinderung des