Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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der Form und der Voraussetzungen des mit diesem Rechte ge- 
gebenen Anspruches. Materiell bleibt der Anspruch derselbe, 
welcher er wäre, wenn jenes Erforderniss nicht bestünde; for 
mell dagegen erscheint er als Anspruch auf Ertheilung 
der Genehmigung. Die Voraussetzungen der Erhebung des 
Anspruches erfahren dagegen eine sehr wesentliche Modification, 
indem hier die Normverletzung nicht Bedingung des Anspruches 
ist: der Anspruch erwächst nicht erst dann, wenn die Behörde 
mit einem gesetzwidrigen Befehle in die subjective Rechtssphäre 
eingegriffen hat, das Erheben des Anspruches ist vielmehr jeder- 
zeit in das Belieben des subjectiv Berechtigten gestellt. 
Wenn oben gesagt wurde, dass ein subjectives Freiheitsrecht 
nicht mehr gewähre als den Anspruch auf Verhinderung des Ein- 
trittes der Rechtsfolgen eines ohne gesetzliche Ermächtigung er- 
gangenen, die Handlungsfreiheit einschränkenden Verwaltungs- 
befehles, so muss nun hier beigefügt werden, dass durch das Er- 
forderniss der Genehmigung in Verbindung mit der dasselbe 
schützenden Strafrechtsnorm jener Anspruch allerdings formell 
modificirt wird; materiell aber entspricht das Verhältniss 
zwischen der Verwaltung und dem Einzelnen auch hier den in 
Rücksicht der subjectiven Freiheitsrechte entwickelten allgemeinen 
Regeln. Auch hier ist das subjective Recht nichts anderes, als 
die Macht des Einzelwillens, sich gegen Beschränkungen durch 
die Verwaltungsorgane zu behaupten; auch hier geht der Anspruch 
im Grunde auf Verhinderung des Eintrittes der Rechtsfolgen 
eines gesetzwidrigen Aktes. Wenn der beschränkende Akt der 
Verwaltung nicht als Verbot, der Anspruch nicht als eine Ab- 
wehr, sondern als ein Begehren auftritt, so sind das durchaus 
nur formelle Eigenthümlichkeiten, welche sich aus der Strafrechts- 
norm erklären. Das Verbot liegt in der Norm, darum kommt 
das blosse Versagen der Genehmigung einer Beschränkung gleich, 
und eben weil das Verbot besteht, ehe die Verwaltung thätig ge- 
worden ist, geht der Anspruch auf ein Thätigwerden der Ver- 
waltung, auf Herbeiführen der Rechtsfolgen eines gesetzmässigen 
Aktes. 
Die Befugnisse der Verwaltung — soweit sie nicht das straf- 
bare Handeln ohne Genehmigung, sondern die Verhinderung des
	        
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