Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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habung der Sicherheitspolizei im Falle der Ausführung des 
projectirten Baues befürchtet werden können, während dann aller- 
dings die Frage, ob diese Missstände eine solche Bedeutung haben, 
dass der Bau zu untersagen ist, dem Ermessen der Behörde an- 
heimfällt. In einem andern ähnlichen Falle (ExeL, n. 315) hat 
der Verwaltungsgerichtshof selbst diesen Standpunkt annähernd 
eingenommen, indem er aussprach, dass „die Entscheidung der 
Frage, ob bei der beträchtlichen Entfernung des Ortes 
der beabsichtigten Bauführung vom Dorfe der Bau- 
consens zu ertheilen ist“, in das freie Ermessen der Behörde 
fällt. Den gleichen Einwendungen, wie der ersterwähnte Be- 
schluss, begegnet auch der Plenarbeschluss des Verwaltungs- 
Gerichtshofes (ExEL, n. 437), mit welchem dieses Gericht sich 
für nicht competent erklärt zur Beurtheilung der Unbescholtenheit 
im Sinne der Gewerbeordnung, weil „Verlässlichkeit und Unbe- 
scholtenheit* Eigenschaften seien, über deren Vorhandensein die 
Behörde nach einem durch keine bestimmte gesetzliche Vorschrift 
beschränktem Ermessen zu entscheiden hat, die Angelegenheit 
somit als eine diskretionäre der richterlichen Ueberprüfung ent- 
zogen erscheint. — Die Schranke des freien Ermessens liegt 
eben in den von dem Gesetze gebrauchten Worten „Verlässlich- 
keit und Unbescholtenheit“, diese bezeichnen a contrario den 
Thatbestand, welcher zur Versagung der Schrankconcession 
berechtigt, darum müssen Thatsachen vorliegen, aus welchen 
der Mangel dieser Eigenschaften erschlossen werden kann, und 
ob solche Thatsachen vorliegen, entzieht sich der Beurtheilung 
des Gerichtes nicht. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem 
anderen, die Genehmigung einer gewerblichen Anlage betreffenden 
Falle (Bupwinsk1, n. 1665) anstatt den Satz aufzustellen: „Die 
Behörde hat nicht bloss nach ihrem Ermessen zu beurtheilen, 
ob irgend welche gesundheitsschädliche oder lästige Einflüsse 
bestehen, sondern auch, ob dieselben so weit reichen, dass ihret- 
wegen die Anlage überhaupt zu verbieten, eventuell unter welchen 
Bedingungen sie zu bewilligen sei“, — gesagt hätte: die Behörde 
hat nicht nach ihrem Ermessen zu beurtheilen, ob irgend welche 
gesundheitsschädliche oder lästige Einflüsse bestehen, sondern 
nur, ob dieselben soweit reichen, dass ihretwegen die Anlage
	        
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