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habung der Sicherheitspolizei im Falle der Ausführung des
projectirten Baues befürchtet werden können, während dann aller-
dings die Frage, ob diese Missstände eine solche Bedeutung haben,
dass der Bau zu untersagen ist, dem Ermessen der Behörde an-
heimfällt. In einem andern ähnlichen Falle (ExeL, n. 315) hat
der Verwaltungsgerichtshof selbst diesen Standpunkt annähernd
eingenommen, indem er aussprach, dass „die Entscheidung der
Frage, ob bei der beträchtlichen Entfernung des Ortes
der beabsichtigten Bauführung vom Dorfe der Bau-
consens zu ertheilen ist“, in das freie Ermessen der Behörde
fällt. Den gleichen Einwendungen, wie der ersterwähnte Be-
schluss, begegnet auch der Plenarbeschluss des Verwaltungs-
Gerichtshofes (ExEL, n. 437), mit welchem dieses Gericht sich
für nicht competent erklärt zur Beurtheilung der Unbescholtenheit
im Sinne der Gewerbeordnung, weil „Verlässlichkeit und Unbe-
scholtenheit* Eigenschaften seien, über deren Vorhandensein die
Behörde nach einem durch keine bestimmte gesetzliche Vorschrift
beschränktem Ermessen zu entscheiden hat, die Angelegenheit
somit als eine diskretionäre der richterlichen Ueberprüfung ent-
zogen erscheint. — Die Schranke des freien Ermessens liegt
eben in den von dem Gesetze gebrauchten Worten „Verlässlich-
keit und Unbescholtenheit“, diese bezeichnen a contrario den
Thatbestand, welcher zur Versagung der Schrankconcession
berechtigt, darum müssen Thatsachen vorliegen, aus welchen
der Mangel dieser Eigenschaften erschlossen werden kann, und
ob solche Thatsachen vorliegen, entzieht sich der Beurtheilung
des Gerichtes nicht. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem
anderen, die Genehmigung einer gewerblichen Anlage betreffenden
Falle (Bupwinsk1, n. 1665) anstatt den Satz aufzustellen: „Die
Behörde hat nicht bloss nach ihrem Ermessen zu beurtheilen,
ob irgend welche gesundheitsschädliche oder lästige Einflüsse
bestehen, sondern auch, ob dieselben so weit reichen, dass ihret-
wegen die Anlage überhaupt zu verbieten, eventuell unter welchen
Bedingungen sie zu bewilligen sei“, — gesagt hätte: die Behörde
hat nicht nach ihrem Ermessen zu beurtheilen, ob irgend welche
gesundheitsschädliche oder lästige Einflüsse bestehen, sondern
nur, ob dieselben soweit reichen, dass ihretwegen die Anlage