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aus Öffentlichen Rücksichten zu verbieten ist, so hätte er dem
freien Ermessen eine richtige Grenze gezogen °®).
Trotz diesen und ähnlichen Aussprüchen des Verwaltungs-
gerichtshofes theile ich, auch soweit speciell das Gebiet des öster-
reichischen Rechtes in Betracht kommt, nicht die Ansicht BERr-
NATZIK’s, dass im Falle der Verweigerung einer Genehmigung die
Verwaltungsklage principiell ausgeschlossen sei. BERNATZIK erklärt,
die Parteien hätten kein Recht auf Consentirung einer gewerb-
lichen Anlage, eines Baues u. s. w.; sie hätten nur das
Recht, eine bestimmte formelle Action der Behörde zu fordern,
nicht das Recht, eine bestimmte Art der Entscheidung zu ver-
langen, was man damit auszudrücken pflege, dass man sagt, die
Consensertheilung liege im Ermessen der Behörde. Darum stehe
auch weder dem Üonsenserwerber im Falle der Abweisung noch
dem Drittbetheiligten im Falle der Bewilligung das Recht der
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu. Es ist richtig,
ein absolutes Recht auf die ÜUonsensertheilung hat die Partei
nicht, allein sie hat das Recht, an der Handlung, welche der
Genehmigung bedarf, von der Behörde nicht ohne gesetzliche
Ermächtigung gehindert zu werden, und indem sie den Antrag
auf Consensertheilung stellt, erhebt sie den Anspruch, dass ihr die
(senehmigung, ohne welche sie nicht handeln darf, ertheilt werde,
sofern sie nicht aus gesetzlichen Gründen zu versagen ist. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist keineswegs princi-
piell ausgeschlossen, sondern nur insoweit, als das freie Ermessen
der Behörden Platz greift, und dass auch nach österreichischem
Rechte diesem Ermessen Grenzen gezogen sind, hat der Ver-
waltungsgerichtshof selbst wiederholt anerkannt, indem er aus-
sprach, bei Concessionsertheilungen seien die Behörden allerdings
berechtigt, nach freiem Ermessen vorzugehen, jedoch nur insoweit,
als kein strieter gesetzlicher Anspruch auf die Ertheilung einer
Concession besteht (BUDWwInskI n. 1848, 2008, 2403) und in einem
einzelnen Falle sogar erklärte: „wenn ein im Gesetze begründeter
Anstand nicht besteht, so dürfen auch concessionirte Gewerbe
solchen Bewerbern, welche die gesetzliche Bedingung ihrer Er-
66) Sehr richtige Ausführungen über die Frage des „freien Ermessens“
findet man bei SEYDEL, Bayer. Staatsr. II. S. 440 ff.
Archiv für öffentliches Recht. II. 4. 40