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in jedem Falle festzustellen sein, ob die Behörde die ihrem Ermessen
gezogene Grenze nicht überschritten habe. Die Zahl der Abweisungen
a limine würde dann wohl sehr herabgemindert werden.
In dem Satze, dass demjenigen, welcher den Antrag auf
Ertheilung einer Genehmigung stellt, im Falle der Verweigerung
die Verwaltungsklage zusteht, sofern ein bestimmter Rechtssatz
nachweisbar ist, aus welchem für das in Frage kommende Gebiet
von Beziehungen zwischen dem Einzelnen und der Verwaltung ein
subjectives Recht des ersteren abgeleitet werden kann, ist die
praktische Consequenz der oben entwickelten Auffassung des
Verhältnisses zwischen dem individuellen Rechte und den Befug-
nissen der Verwaltung ausgedrückt. Durchaus anerkannt ist
dieser Grundsatz in der Praxis der Preussischen Verwaltungs-
gerichte 5°); eben jene Gründe, welche hier dafür entscheidend
waren, dass die sog. Generalklausel des &$ 127 A. L.-V.-G. auch
gegenüber der Verweigerung einer Genehmigung zur Anwendung
gebracht wird, sprechen aber auch für die Zulassung der Ver-
waltungsklage seitens der Gerichte jener Staaten, in welchen der
Satz, dass gegen gesetzwidrige Verfügungen dem dadurch in seinem
subjectiven Rechte Verletzten die Klage zusteht, geltendes Recht ist.
Demgegenüber tritt dasjenige, was noch über die Natur des
Actes der Genehmigung selbst zu sagen ist, praktisch in
den Hintergrund. Theoretisch werden aber immerhin die oben
vertretenen principiellen Sätze auch hier bedeutsam.
Unmittelbar ergibt sich aus ihnen, dass die Genehmigung
kein rechtsbegründender Act ist, dass sie nicht zu den can-
stitutiven Verfügungen gehört. Rücksichtlich der Gewerbe-
concession hat das Max SEYDEL nachdrücklich betont, freilich
freie Ermessen durch die im Wege des Sachverständigenbeweises festzu-
stellenden Thatsachen beschränkt“ erscheint. (Bupw. n. 1848).
68) Mit vollem Recht hat das Pr. O.-V.-G. ausgesprochen, dass selbst
dem Minderjährigen, welchem die Ausfertigung eines Legitimationsscheines
(Wandergewerbescheines) verweigert wurde, die Verwaltungsklage zusteht,
ungeachtet die Verweigerung gemäss $ 57 a. R.-Gew.-O. in der Regel ein-
zutreten hat, und Ausnahmen jedenfalls dem Ermessen der Behörde anheim-
gestellt sind; denn das durch $ 1 cit. begründete subjective Recht steht
auch dem Minderjährigen zu, jeder Eingriff in dasselbe, von welchem der
davon Betroffene behauptet, dass er gesetzwidrig war, berechtigt zur Klage.
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