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mit einer Begründung, welcher ich nicht in allen Stücken zu-
stimmen möchte. SEYDEL sagt: „Es kann keinem Zweifel unter-
liegen, dass es sich hier nie und nirgends um die Verleihung eines
Gewerberechts, sondern nur um eine polizeiliche Prüfung nach
der Richtung handelt, ob im gegebenen Falle gesetzliche Gründe
vorliegen, welche. die Verwaltungsbehörde berechtigen, Jemanden
von einem bestimmten Gewerbebetriebe aus Rücksichten des öffent-
lichen Wohles auszuschliessen. Die Approbation, Concession, Zu-
lassung oder wie sonst der betreffende behördliche Ausspruch
genannt sein möge, erzeugt daher für den Gewerbsmann niemals
ein Recht zum Gewerhebetriebe, weder Dritten gegenüber, noch
gegenüber der Behörde. Der Gewerbebetrieb selbst ist vielmehr
nichts anderes als die Bethätigung der allgemeinen privatrecht-
lichen Handlungsfreiheit, der nur die öffentlich-rechtliche Befugniss
der Verwaltungsbehörde einschränkend gegenübersteht. Jene und
diese bewegen sich sonach auf zwei verschiedenen Rechtsgebieten.
Wo daher die Befugnisse der Verwaltungsbehörden an gesetzliche
Normen gebunden, also ihrerseits nicht schrankenlose, sondern
bestimmt umgrenzte sind, da erscheint die Bestreitung des behörd-
lichen Ausspruches als eines ungesetzlichen durch den betroffenen
(tewerbsmann nicht als Geltendmachung eines Privatrechtes, son-
dern als Geltendmachung des Mangels der Voraussetzungen, unter
welchen die privatrechtliche Handlungsfähigkeit öffentlich-rechtlich
eingeschränkt werden kann“ 5°). Es ist nun durchaus zutreffend,
wenn hier gesagt wird, dass der Gewerbebetrieb selbst nichts
anderes ist, als die Bethätigung der allgemeinen Handlungsfreiheit,
keineswegs Ausübung eines Rechtes, und dass darum die Oon-
cession, insofern sie eben den Ausspruch enthält, dass dieser
Handlungsfreiheit aus Gründen des öffentlichen Interesses eine
Schranke nicht gesetzt wird, als ein rechtsbegründender Act nicht
angesehen werden kann. Erinnert mag aber sein, dass in den
oben wiedergegebenen Ausführungen SEYDEL’s ein unzulässiger
Schluss enthalten ist, indem daraus, dass die Genehmigung kein
Recht verleiht, gefolgert wird, dass derjenige, dem die Ge-
nehmigung versagt wird, kein Recht geltend macht. Die Ge-
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50%) Das Gewerbepolizeirecht nach der Reichsgewerbeordnung in HiRTES
Annalen, 1881. S. 69.