Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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mit einer Begründung, welcher ich nicht in allen Stücken zu- 
stimmen möchte. SEYDEL sagt: „Es kann keinem Zweifel unter- 
liegen, dass es sich hier nie und nirgends um die Verleihung eines 
Gewerberechts, sondern nur um eine polizeiliche Prüfung nach 
der Richtung handelt, ob im gegebenen Falle gesetzliche Gründe 
vorliegen, welche. die Verwaltungsbehörde berechtigen, Jemanden 
von einem bestimmten Gewerbebetriebe aus Rücksichten des öffent- 
lichen Wohles auszuschliessen. Die Approbation, Concession, Zu- 
lassung oder wie sonst der betreffende behördliche Ausspruch 
genannt sein möge, erzeugt daher für den Gewerbsmann niemals 
ein Recht zum Gewerhebetriebe, weder Dritten gegenüber, noch 
gegenüber der Behörde. Der Gewerbebetrieb selbst ist vielmehr 
nichts anderes als die Bethätigung der allgemeinen privatrecht- 
lichen Handlungsfreiheit, der nur die öffentlich-rechtliche Befugniss 
der Verwaltungsbehörde einschränkend gegenübersteht. Jene und 
diese bewegen sich sonach auf zwei verschiedenen Rechtsgebieten. 
Wo daher die Befugnisse der Verwaltungsbehörden an gesetzliche 
Normen gebunden, also ihrerseits nicht schrankenlose, sondern 
bestimmt umgrenzte sind, da erscheint die Bestreitung des behörd- 
lichen Ausspruches als eines ungesetzlichen durch den betroffenen 
(tewerbsmann nicht als Geltendmachung eines Privatrechtes, son- 
dern als Geltendmachung des Mangels der Voraussetzungen, unter 
welchen die privatrechtliche Handlungsfähigkeit öffentlich-rechtlich 
eingeschränkt werden kann“ 5°). Es ist nun durchaus zutreffend, 
wenn hier gesagt wird, dass der Gewerbebetrieb selbst nichts 
anderes ist, als die Bethätigung der allgemeinen Handlungsfreiheit, 
keineswegs Ausübung eines Rechtes, und dass darum die Oon- 
cession, insofern sie eben den Ausspruch enthält, dass dieser 
Handlungsfreiheit aus Gründen des öffentlichen Interesses eine 
Schranke nicht gesetzt wird, als ein rechtsbegründender Act nicht 
angesehen werden kann. Erinnert mag aber sein, dass in den 
oben wiedergegebenen Ausführungen SEYDEL’s ein unzulässiger 
Schluss enthalten ist, indem daraus, dass die Genehmigung kein 
Recht verleiht, gefolgert wird, dass derjenige, dem die Ge- 
nehmigung versagt wird, kein Recht geltend macht. Die Ge- 
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50%) Das Gewerbepolizeirecht nach der Reichsgewerbeordnung in HiRTES 
Annalen, 1881. S. 69.
	        
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