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mit vollem Rechte festgehaltene Scheidung des Aktes der Recht-
sprechung von der an denselben sich knüpfenden Verfügung
zurückzuführen. Die Genehmigung ist darnach in allen Fällen
eine constitutive Verfügung, sie findet aber in bestimmten Fällen
ihren Grund in einer Entscheidung. Nun soll wohl dem von
BERNATZIK mit viel Scharfsinn entwickelten und consequent durch-
geführten Satze, dass eine Verfügung ihren rechtlichen Grund in
einem Schlusse finden kann, welcher in Form der Recht-
sprechung zum Ausdrucke gelangt, in keiner Weise entgegen
getreten werden. Allein es wirft sich doch die Frage auf, ob
denn auch der Akt der Genehmigung eine solche Zerlegung in
zwei Bestandtheile: die Entscheidung und die Verfügung ver-
trage? Was besagt die Genehmigung? Nichts anderes, als dass
dem beabsichtigten Handeln aus Gründen des durch das objec-
tive Recht der Wahrnehmung durch die Behörde überwiesenen
öffentlichen Interesses nichts entgegensteht. Ist das eine Ent-
scheidung %®), was bleibt dann für die Verfügung übrig? An
jenen Ausspruch knüpft sich kein Gebot und kein Verbot, werden
ausnahmsweise Gebote oder Verbote beigefügt, so sind sie ein
blosses Accidenz, gehören aber nicht mit zum Wesen der Ge-
nehmigung °°). Freilich, es soll sich um eine constitutive Ver-
fügung, nicht um einen Befehl handeln. Allein auch für eine
solche Verfügung wäre kein Inhalt zu finden. Wollte man in
der Genehmigung eine Entscheidung erblicken, so könnte sie nur
als eine Präjudicialentscheidung bezeichnet werden, als ein Akt
der Rechtsprechung, an welchen sich keine Verfügung, auch
nicht eine constitutive, knüpft. Wäre hingegen die Genehmigung
62) Nach BERNATZIK soll allerdings nicht das der Gegenstand der Ent-
cheidung sein, dass eine gewünschte gewerbliche Anlage den öffentlichen
Interessen widerstreite, sondern die Entscheidung entsteht erst mit der
Anwendung der Rechtsnorm auf diese im discretionären Ermessen
liegende Prämisse (S. 162). Eine solche Scheidung ist aber überhaupt nur
bei dem Versagen nicht auch bei der Ertheilung der Genehmigung
möglich. Im Falle der Ertheilung spricht die Behörde nur aus, dass die
Anlage dem öffentlichen Interesse nicht widerstreite, oder sie sagt einfach:
die Genehmigung wird ertheilt. Uebrigens mag hier auch daran erinnert
werden, was oben gegen die Annahme, dass das discretionäre Ermessen die
thatsächlichen Prämissen trifft, eingewendet wurde.
68) Preuss. O.-V,-G. I 8. 355 und XIII S. 394.