Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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mit vollem Rechte festgehaltene Scheidung des Aktes der Recht- 
sprechung von der an denselben sich knüpfenden Verfügung 
zurückzuführen. Die Genehmigung ist darnach in allen Fällen 
eine constitutive Verfügung, sie findet aber in bestimmten Fällen 
ihren Grund in einer Entscheidung. Nun soll wohl dem von 
BERNATZIK mit viel Scharfsinn entwickelten und consequent durch- 
geführten Satze, dass eine Verfügung ihren rechtlichen Grund in 
einem Schlusse finden kann, welcher in Form der Recht- 
sprechung zum Ausdrucke gelangt, in keiner Weise entgegen 
getreten werden. Allein es wirft sich doch die Frage auf, ob 
denn auch der Akt der Genehmigung eine solche Zerlegung in 
zwei Bestandtheile: die Entscheidung und die Verfügung ver- 
trage? Was besagt die Genehmigung? Nichts anderes, als dass 
dem beabsichtigten Handeln aus Gründen des durch das objec- 
tive Recht der Wahrnehmung durch die Behörde überwiesenen 
öffentlichen Interesses nichts entgegensteht. Ist das eine Ent- 
scheidung %®), was bleibt dann für die Verfügung übrig? An 
jenen Ausspruch knüpft sich kein Gebot und kein Verbot, werden 
ausnahmsweise Gebote oder Verbote beigefügt, so sind sie ein 
blosses Accidenz, gehören aber nicht mit zum Wesen der Ge- 
nehmigung °°). Freilich, es soll sich um eine constitutive Ver- 
fügung, nicht um einen Befehl handeln. Allein auch für eine 
solche Verfügung wäre kein Inhalt zu finden. Wollte man in 
der Genehmigung eine Entscheidung erblicken, so könnte sie nur 
als eine Präjudicialentscheidung bezeichnet werden, als ein Akt 
der Rechtsprechung, an welchen sich keine Verfügung, auch 
nicht eine constitutive, knüpft. Wäre hingegen die Genehmigung 
62) Nach BERNATZIK soll allerdings nicht das der Gegenstand der Ent- 
cheidung sein, dass eine gewünschte gewerbliche Anlage den öffentlichen 
Interessen widerstreite, sondern die Entscheidung entsteht erst mit der 
Anwendung der Rechtsnorm auf diese im discretionären Ermessen 
liegende Prämisse (S. 162). Eine solche Scheidung ist aber überhaupt nur 
bei dem Versagen nicht auch bei der Ertheilung der Genehmigung 
möglich. Im Falle der Ertheilung spricht die Behörde nur aus, dass die 
Anlage dem öffentlichen Interesse nicht widerstreite, oder sie sagt einfach: 
die Genehmigung wird ertheilt. Uebrigens mag hier auch daran erinnert 
werden, was oben gegen die Annahme, dass das discretionäre Ermessen die 
thatsächlichen Prämissen trifft, eingewendet wurde. 
68) Preuss. O.-V,-G. I 8. 355 und XIII S. 394.
	        
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