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ein constitutiver Akt, so könnte das rechtsconstitutive Element
nur in jenem behördlichen Ausspruche gesucht werden, und dann
wäre derselbe jedenfalls keine Entscheidung‘).
Die Genehmigung als solche ist ein einfacher, nicht
zerlegbarer Akt, welcher in dem Ausspruche besteht: „Die
Genehmigung wird ertheilt.“ Es muss nun eingeräumt werden,
dass dieser Ausspruch in gewissen Fällen implicite die Fest-
stellung eines Rechtsverhältnisses bedeuten, also den Charakter
eines Aktes der Rechtsprechung annehmen könnte®), u. zw.
dann, wenn sich durch einfache Subsumtion des Thatbestandes
unter das Gesetz ergibt, dass die Genehmigung nicht versagt
werden darf‘). Ein Fall dieser Art kann, wie heute der Stand
der Gesetzgebung ist, eintreten, soweit es sich um die Ge-
stattung der Abhaltung einer Versammlung unter freiem Himmel,
oder um Gewerbeconcessionen handelt. Nun ist aber folgendes
zu beachten. Der Thatbestand, bei dessen Vorhandensein jedes
freie Ermessen der Behörde rücksichtlich der Ertheilung der
Genehmigung in bestimmten Fällen ausgeschlossen erscheint, ist
immer nur negativer Natur; es dürfen keine Thatsachen
vorliegen, welche die Befürchtung einer Störung der öffent-
lichen Ordnung rechtfertigen würden, beziehungsweise, welche
geeignet wären, die „Zuverlässigkeit“, „Unbescholtenheit* des
Antragstellers in Frage zu stellen u. s. w. Nun kommt es,
wie BERNATZIK mit Recht hervorhebt, gerade in diesem zweifel-
haften, an den Grenzen der Rechtsprechung und der Ver-
waltung im engeren Sinne liegenden Gebiete wesentlich auf
die erkennbare Absicht an, das die Verfügung bedingende
Rechtsverhältniss festzustellen, sofern von einer Entscheidung
gesprochen werden soll. Diese Absicht ist aber in den erwähnten
Fällen gewiss nicht vorhanden. Es wird nicht intendirt die
„Unbescholtenheit“, „Verlässlichkeit“ und dergleichen durch die
62) Wie sich von selbst versteht, wird oben überall nur von dem Acte
der Genehmigung nicht von jenem gesprochen, mit welchem eine Geneh-
migung versagt wird.
85) Darüber BERNATZIK, insbes. S. 64 u. 129£.
86, Eitwas anderes ist es, wenn bei gewerblichen Anlagen ausgesprochen
wird: Die Genehmigung ist nicht erforderlich; dann ist die Genehmigung
zu versagen.