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des grossen allgemeinen Gewaltverhältnisses, aber man kann nicht
sagen, dass ein neues besonderes Gewaltverhältniss dadurch be-
gründet wird. Soll der Unterschied des Staatsdienstes von diesen
anderen öÖffentlichrechtlichen Rechtsinstituten gekennzeichnet
werden, dann wird man mit Recht auch auf das Umfassende,
Unbestimmte der Dienstpflicht hinweisen. Aber dem Privatdienst-
vertrage gegenüber liegt der Unterschied gerade in dieser Seite
des Gewaltverhältnisses nicht. Der Erstere kann dem Umfange
nach ganz dieselbe Verwendungsfreiheit des Dienstherrn begrün-
den. Die Unbestimmtheit der Dienstpflicht des Beamten ist ja
keine Unbeschränktheit; auch er ist nur zu gewissen Arten von
Diensten verpflichtet. Selbst wenn man, was wir nicht für richtig
halten, den Beamten zu allen Diensten verpflichtet erklärt, welche
in der Verfolgung der Staatszwecke liegen, würde sein Verhält-
niss in dieser Beziehung kein anderes sein, als das eines Hand-
lungsgehülfen, welcher sich verdungen hätte zu allen Dienst-
leistungen, welche das Geschäft mit sich bringt; nur thatsächlich
ist das staatliche Geschäft unendlich mannichfaltiger als das private
und dadurch die Verwendbarkeit dort ausgedehnter.
Kurz, Inhalt, Art und Umfang des Staatsdienstes, Alles kann
sein wie bei einem privatrechtlichen Dienstverhältniss.. Zum Ge-
waltverhältniss wird er lediglich durch die Art der Geltend-
machung der Dienstpflicht. Das zweite Element jenes Begriffes
ist allein das Unterscheidende Die Ungleichheit der Rechts-
subjecte muss sich daran erweisen und die hoheitliche Stellung
des Dienstherrn, der einseitig die aus den Dienstverhältnissen
fliessenden Einzelverbindlichkeiten feststellt und handhabt, ent-
scheidend und bindend, nicht als gleichberechtigter Kontrahent,
als Herrscher, nicht als Gläubiger. Was damit gesagt ist, kann
aber gar nicht zweifelhaft sein. Auf das durch den Vertrag
begründete Dienstverhältniss sind einfach die grossen Grundsätze
des öffentlichen Rechts angewendet. Das Gewaltverhältniss, in
welchem der Beamte steht, ist nichts anderes als ein öffentlich-