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(renehmigung zu constatiren °”). Mag die Behörde auch gehalten
sein, genaue Erhebungen zu pflegen, so genügt es schliesslich
doch, dass ihr keine Thatsachen bekannt geworden sind, welche
auf das Gegentheil schliessen lassen. Die Behörde erklärt nie-
mals, dass solche Thatsachen in dem concreten Falle überhaupt
nicht vorhanden sind, und darum besagt auch die Genehmigung
nicht, dass die Ooncession nicht versagt werden kann.
Die Genehmigung tritt als Willensentschluss der Behörde
auf, die Behörde ertheilt die Genehmigung; auf Grund welcher
Feststellungen und Erwägungen sie so thut, ob sie sie ertheilt,
weil sie sie nicht versagen darf, oder aber, weil sie sie nicht
versagen will, tritt nach aussen hin nicht hervor.
Ist nun in Fällen dieser Art nicht von einer Entscheidung
zu sprechen, so noch viel weniger dann, wenn nach der Sachlage
in Rücksicht der Ertheilung der Genehmigung dem freien Er-
messen der Behörde ein gewisser Spielraum gewährt ist. Freie
Würdigung der Anforderungen des öffentlichen Interesses und
Rechtsprechung schliessen einander aus. Ein Akt, für welchen
auch nur in der einen oder andern Richtung ein aus freiem
Ermessen hervorgegangener Willensentschluss der Behörde ent-
scheidend war, ist niemals ein Akt der Rechtsprechung®®). Das
. eT) Sehr richtig sind BERNATZIK’s Ausführungen rücksichtlich der Frage
der Rechtskraft der „thatsächlichen Prämissen“, insoweit sie darzulegen
bezwecken, dass rein thatsächliche Feststellungen als Inhalt einer Ent-
scheidung nicht möglich sind, dass vielmehr überall der Causalnexus zwischen
Thatsache und Rechtsnorm zum Ausdruck kommt, indem ja alle im Rechts-
leben gebrauchten technischen Ausdrücke nichts Anderes sind als „die Bilder
von Begriffen, deren gemeinsames Merkmal die Anwendbarkeit einer all-
gemein und häufig gebrauchten Rechtsnorm auf einen abstrahirten That-
bestand* (S. 160). Zu diesen Ausdrücken gehören eben beispielsweise auch
die Worte „Unbescholtenheit“, „Verlässlichkeit“. Hier handelt es sich nicht
mehr um rein thatsächliche Prämissen, sondern um ein Rechtsverhältniss. Die
Feststellung dieses Rechtsverhältnisses wird aber nicht intendirt.
68) Es wird vielleicht nicht überflüssig sein, durch einige Bemerkungen
der Annahme zuvorzukommen, als stünde das oben Gesagte im Widerspruche
mit den früheren Ausführungen über die Zulässigkeit der Verwaltungsklage
wegen Verweigerung der Genehmigung. Die Behörde kann die Geneh-
migung nicht versagen, ohne die Thatsachen zu bezeichnen, auf Grund welcher
sie nach freier Würdigung der Tragweite derselben die Erlaubniss aus Rück-
sichten des öffentlichen Interesses zu verweigern findet. Damit ist auch die