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gilt ganz besonders von dem Akte der Genehmigung, dessen
wesentlicher Inhalt ein von selbst gegebener ist, und bei welchem
darum das freie Ermessen immer nur die Frage trifft, ob die
Genehmigung zu ertheilen ist, oder nicht. Ein solcher Akt wird
auch dadurch nicht zu einer Entscheidung, dass er auf Grund
eines vorangegangenen abstract geregelten Verfahrens ergeht.
Das Verfahren bezweckt zunächst nicht, eine Basıs für die Fest-
stellung von Rechtsverhältnissen zu schaffen, dasselbe soll viel-
mehr dazu dienen, klarzustellen, ob und inwiefern die beabsichtigte
Handlung (Aufführung eines Baues, Errichtung einer Betriebs-
anlage) mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. Die Ge-
sammtrichtung des Verfahrens bestimmt sich eben nach dem
Zwecke des Aktes, welchen es vorbereitet; dieser Akt ist aber
hier auf nichts anderes, als auf die Wahrnehmung des öffentlichen
Interesses gerichtet ®°).
Grundlage geschaffen für die richterliche Ueberprüfung der Frage, ob die
Genehmigung versagt werden konnte. Die Behörde hat ihre Ansicht über
die Anforderungen des Öffentlichen Interesses ausgesprochen und damit die
Frage in ein Stadium gebracht, in welchem ihre Beurtheilung durchaus vom
Standpunkte des Gesetzes möglich wird. Dem Richter liegt nun Dreierlei
vor: die gesetzliche Feststellung der Gründe, aus welchen die Genehmigung
versagt werden kann, die Thatsachen, um welcher willen die Behörde die
Genehmigung versagt hat, endlich die Ansicht der Behörde über die Trag-
weite dieser Thatsachen in Rücksicht des Öffentlichen Interesses. Der Richter
prüft, ob durch die von der Behörde geltend gemachten Thatsachen jener
Thatbestand hergestellt ist, welcher nach dem Gesetze die Verweigerung der
Genehmigung zu begründen vermag; ist diese Frage zu bejahen, so wird,
ohne dass die Ansicht der Behörde über die Rückwirkung auf die öffent-
lichen Interessen einer Kritik unterzogen werden könnte, die Klage ab-
gewiesen; wird sie verneint, so erscheint die Klage begründet. Ganz anders
liegt die Sache, wenn es sich erst noch um jenen behördlichen Akt selbst
handelt, mittels dessen die Öffentlichen Interessen wahrzunehmen sind also
um den Akt der Genehmigung. Die gesetzliche Bestimmung und die That-
sachen, welche der Behörde bekannt geworden sind, bilden nicht die ge-
nügende Grundlage des Aktes; sind auch die Thatsachen so beschaffen, dass
die Genehmigung versagt werden kann, so ist zuletzt doch erst das arbiträre
Ermessen der Behörde dafür entscheidend, ob die Genehmigung ertheilt wird
oder nicht.
) Zutreffend gekennzeichnet ist das Wesen der Genehmigung, wenn
der österreichische V.-G.-H. sagt, die Genehmigung einer Betriebsanlage bei
einzelnen (ewerben sei zu dem Zwecke erforderlich, um die mit solchen