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wurde, nämlich, dass dieser Schluss niemals ausschliesslich
die Feststellung eines Rechtsverhältnisses betrifft,
dass er darum auch keineswegs ein rein logischer Schluss ist,
sondern in letzter Reihe doch nur ein Willensentschluss,
welcher durch Erwägung der Anforderungen des öffentlichen
Interesses bestimmt wird, und der materiellen Rechtskraft gewiss
nicht fähig ist. Fehlt aber auch nur einem Gliede in der Kette
des Schlusses jene Festigkeit, welche die Rechtskraft bedingt, so
kann auch der Schluss als Ganzes nicht rechtskräftig werden”®).
Uebrigens lassen auch die gesetzlichen Bestimmungen über
die Entziehung von Genehmigungen keinen Zweifel darüber
zu, dass von einer Rechtskraft der Genehmigung, u. zw. auch
soweit es sich um Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen
handelt, nicht gesprochen werden kann. Die wenigen Worte, die
in dem Falle, dass Rechtsverhältnisse in Frage standen, nicht die Rechts-
kraft an; er erklärt z. B.: eine Concession begründe nicht entschiedene
Sache hinsichtlich jener Bechtsverhältnisse und Rechtsfragen, über welche sich
die Behörde klar werden musste, ehe sie die Concession ertheilt (a. a. O. S. 139).
74) Die Divergenz der oben vertretenen Auffassung gegenüber der An-
sicht BERNATZIK's ist im letzten Grunde überall darauf zurückzuführen, dass
BERNATZIK das freie Ermessen der Behörden auf die Würdigung der thatsäch-
lichen Prämissen bezieht, während es nach meiner Ansicht nur die Frage
betrifft, was bei Vorhandensein des im Gesetze normirten Thatbestandes zum
Zwecke der Wahrnehmung des öffentlichen Interesses zu geschehen hat.
Nach dieser Auffassung ist also wohl zunächst die Frage zu prüfen, ob die
festgestellten 'Thatumstände den Thatbestand, welchen das Gesetz treffen
will, herstellen, dann ist aber die Anwendung der Rechtsnorm auf diesen
Thatbestand noch keineswegs Gegenstand eines rein logischen Schlusses,
sondern es wirft sich (sofern überhaupt ein freies Ermessen Platz greift)
immer noch die Frage auf, ob das öffentliche Interesse erheischt, dass von
der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht werde, eventuell auch was
im Öffentlichen Interesse zu geschehen hat. Wird es in Folge rechtlicher
Einwendungen eines Interessenten nothwendig, dass vorerst noch ein Rechts-
verhältniss festgestellt werde, so tritt im Falle der Ertheilung der Geneh-
migung die Feststellung dieses präjudiciellen Rechtsverhältnisses äusserlich
nicht selten als Motiv der Verfügung auf. Allein thatsächlich ist sie doch
nur eine selbständige Präjudicialentscheidung, welche rechtskräftig
wird, während die durch sie partiell bedingte Verfügung der Rechtskraft
nicht fähig ist. Wollte man in der Feststellung dieses präjudiciellen Rechts-
verhältnisses nur ein Motiv der Verfügung erblicken, so könnte auch ihr
Rechtskraft nicht zugeschrieben werden (darüber BERNATZIK a, a. O. 8. 163),