Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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hierüber zu sagen nöthig ist, leiten zugleich zu dem letzten zur 
Sprache zu bringenden Punkte hinüber. OTTo MAYER stellt in 
seinem mehrfach citirten Werke, zunächst freilich nur in Rück- 
sicht des französischen Rechtes, einen allgemeinen Grundsatz in 
Betreff der Zulässigkeit der Entziehung einer ertheilten Geneh- 
migung auf, welcher darin gipfelt, dass von da ab, wo auf Grund 
der Erlaubniss ein neuer Zustand für den Einzelnen geschaffen 
worden ist, neue Interessen für ihn entstanden sind, deren Be- 
einflussung ein neuer Eingriff für ihn wäre, die Erlaubniss von 
der Behörde nicht mehr frei zurückgenommen werden kann. Vor 
Eintreten dieses Zustandes der Befestigung ist die Behörde in 
keiner Weise gebunden, und es stehen dem von der Zurücknahme 
Betroffenen Rechtsmittel nur insofern zu, als ihm solche gegen 
die Versagung zustünden (O. Mayer bemerkt dazu: „also regel- 
mässig hat er keine“). Nachher aber kommt es umgekehrt darauf an, 
ob und inwieweit das Gesetz zur Zurücknahme ermächtigt, denn die 
Zurücknahme ist jetzt ein neuer Eingriff, und es fragt sich, inwie- 
weit die Verwaltung die Macht hat, das Bestehende zuändern’®). | 
Mit einer gewissen Modification können diese Sätze Anspruch 
auf allgemeinere Geltung erheben. Sofern man zunächst bei dem 
formalen juristischen Gesichtspunkte stehen bleibt, wird gesagt 
werden müssen, dass schon die Ertheilung der Genehmigung für 
den Einzelnen eine neue Rechtslage schafft — vorausgesetzt, dass 
ihm bei der Antragstellung ein subjektives Recht zur Seite stand. 
Der Prozess der Genehmigung stellt sich in diesem Falle für die 
juristische Betrachtung als eine Uebergangsphase dar, welche der 
dem Einzelnen zum Schutze seiner Freiheit oder seines Vermögens 
gewährte Anspruch gegen die Verwaltungsbehörden durchzumachen 
hat, damit er auch formell den gleichen Inhalt gewinne, welcher 
der mit den Freiheitsrechten verknüpfte Anspruch insgemein auf- 
weist. Mit dem Zeitpunkte der Erlangung der Genehmigung 
kommt der Einzelne der Verwaltung gegenüber in jene Rechts- 
lage, welche vorneherein bestünde, wenn das Erforderniss der 
Genehmigung gesetzlich nicht aufgestellt wäre. An die Stelle 
des Anspruches auf Ertheilung der Genehmigung tritt der An- 
spruch, an der Vornahme und Forisetzung der genehmigten 
75) 2. a. O. 8. 171 ff.
	        
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