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Handlung (bezw. an der Aufrechthaltung des durch dieselbe
geschaffenen Zustandes) von der Verwaltungsbehörde nicht ohne
gesetzliche Ermächtigung gehindert zu werden. Das gilt, wohl-
verstanden, unter der Voraussetzung, dass der Concessionswerber
vorneherein auf ein subjectives Recht sich stützen konnte. Wenn
OrTo MAYER sagt, dass vor jener Befestigung, welche durch
Schaffen eines neuen Zustandes herbeigeführt wird, gegen die
Zwurücknahme der Genehmigung Rechtsmittel nur zustehen, insofern
sie gegen die Verweigerung zulässig waren, so kann man das
durchaus gelten lassen; in den Fällen, von welchen eben ge-
sprochen wurde, kann aber eben wegen Verweigerung der Geneh-
migung die Verwaltungsklage erhoben werden, und dieselbe steht
denn auch demjenigen zu, dem die Genehmigung wieder entzogen
wird 6). Bedeutungslos bleibt es aber auch hier nicht, wenn
durch die genehmigte Handlung ein neuer Zustand herbeigeführt,
insbesondere aber, wenn ein Bau, eine gewerbliche Anlage her-
gestellt wurde. Die Gesetzgebung trägt dem dadurch entstandenen
neuen Interesse des Einzelnen zumeist dadurch Rechnung, dass
sie ihm einen Anspruch auf Ersatz des erweislichen Schadens
einräumt, sofern die Beseitigung dieses Zustandes aus Gründen
des öffentlichen Interesses nothwendig geworden ist 77).
Stand dagegen dem Einzelnen nicht schon bei der Antrag-
stellung ein subjectives Recht zur Seite, so treffen die von OTTO
MAYER aufgestellten Sätze uneingeschränkt zu. Hier tritt dann in
der That mit dem Schaffen eines neuen Zustandes der entscheidende
Wendepunkt ein; erst von da ab erscheint die Entziehung der Ge-
nehmigung durch besondere gesetzliche Ermächtigung bedingt ”°).
76) So auch nach französischem Recht demjenigen, dem der fernere
Betrieb einer genehmigten Gewerbsanlage untersagt wird. Es ist das eben
hier der einzige Fall, in welchem davon gesprochen werden kann, dass dem
Einzelnen zur Zeit der Antragstellung ein subjectives Recht zur Seite stand.
Ob in allen Fällen die ordentliche Verwaltungsklage zugelassen ist, kann
hier dahingestellt bleiben. Vgl. darüber O. Mayer a. a. O. 8. 216 f.
Tr) So $ 51 R.-Gew.-O. in Rücksicht der gewerblichen Anlagen. Nach
französischem Rechte tritt dagegen eine Entschädigung nicht ein. — In die-
selbe Reihe ist zu stellen die Nothwendigkeit der Expropriation, im Falle
ein genehmigter Bau aus öffentlichen Rücksichten beseitigt werden muss.
78, Das trifft nun allerdings in jenen Fällen zu, welche O. Mayer a. a. O.