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Sinne, aber sie bewirkt eine Aenderung des Rechtsverhältnisses,
eine formelle Aenderung des mit dem schon früher existenten
subjectiven Rechte verknüpften Anspruches.
Nicht in allen Fällen werden die neuen Imperative so lauten,
dass die Behörden in Rücksicht der einmal genehmigten Hand-
lung lediglich auf Grund freier Würdigung der Anforderungen
des öffentlichen Interesses zu neuen Eingriffen berechtigt er-
scheinen würden. Da die Genehmigung eben bezweckt, die Ver-
einbarkeit oder Unvereinbarkeit eines Handelns, oder eines durch
dasselbe zu schaffenden Zustandes mit den öffentlichen Interessen
festzustellen, ehe die Handlung vorgenommen ist, die Behörde
also schon in diesem Stadium in die Lage kommt, von ihren
Befugnissen zur Wahrnehmung des Gemeinwohles Gebrauch zu
machen, so kann die Gesetzgebung die Befugnisse der Verwal-
tung gegenüber der einmal genehmigten Handlung wesentlich
enger umschreiben, als es der Fall sein könnte, wenn eine
Genehmigung nicht voranzugehen hätte. Ohne dass also die Ge-
nehmigung in Rechtskraft erwächst, geniesst doch derjenige, dem
sie ertheilt wurde, eine erhöhte Sicherheit in Rücksicht der
Freiheit seines Handelns. Das Verhältniss seines individuellen
Interesses zu dem öffentlichen ist einmal zur Sprache gekommen
und zum Ausgleich gebracht worden, und das Gesetz kann nun,
ohne dass eine Beeinträchtigung der gemeinen Wohlfahrt zu
besorgen wäre, die Befugniss der Verwaltung in der Weise ein-
schränken, dass ohne wesentliche Aenderung der Sachlage ein Ein-
griff in die Rechtssphäre des Einzelnen ausgeschlossen erscheint ®?).
82) Soweit sich in dieser Richtung überhaupt ein allgemeiner Grund-
satz aufstellen lässt, kann gesagt werden: dass eine Genehmigung nicht um
solcher Thatsachen willen entzogen werden darf, welche schon vor der Er-
theilung der Genehmigung vorlagen und der Behörde bekannt geworden sind,
wenngleich diese Thatsachen zur Verweigerung der Genehmigung berechtigt
hätten. Freilich kommt hier aber Alles auf das positive Recht an. Die
deutsche R.-Gew.-O. hat jenen Grundsatz zur Anwendung gebracht in $ 44a,
und $ 58, nur wenig abweichend auch in $ 53.