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und 6 für die Ausnahmen des Abs. 2 Nr. 3 bezw. für den die Uebertre-
tungen betreffenden Absatz 3, enthielt die Nr. 3 des $ 4 folgenden Zusatz:
„Die Zulässigkeit der Verfolgung ist nicht dadurch bedingt, dass
der Thäter bereits bei Begehung der Handlung ein Norddeutscher
war.“
Aus welchen Gründen dieser Zusatz aufgenommen worden ist, darüber
geben die Motive keine Auskunft. Härschwer) begründet dies in der
Weise, „weil in der preussischen Praxis Zweifel darüber entstanden waren,
ob die Worte „ein Preusse* im $ 4 Nr. 3 des Preussischen Strafgesetz-
buches auch auf den Zeitpunkt der verübten That zu beziehen seien“; nach
dem Zeugnisse voN SCHWARZE’s®) ist der Zusatz in der Bundescommission
unter Bezugnahme auf Art. 5 des Kgl. Sächsischen Strafgesetzbuches ein-
geschaltet, nach Mittheilung von Rünorrr ?) mit Rücksicht auf das im 8 9
enthaltene Verbot der Auslieferung von Norddeutschen für erforderlich
erachtet worden?).
Die wahre Bedeutung dieses Zusatzes als einer Erweiterung des & 4
Nr. 3 ist erst klar hervorgetreten in der Reichstagssitzung vom 2. März
1870, in welcher der Reichstag auf Grund eines Abänderungsantrags der
Abgeordneten Fries und Genossen zum $ 4 Nr. 3 des Entwurfs beschlossen
hat, den besagten Zusatz in folgender Weise zu fassen:
„Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Be-
gehung der Handlung noch nicht Norddeutscher war.“
Während bis dahin nach Preussischem Recht und noch nach dem
ersten Entwurfe des Reichsstrafgesetzbuchs der Deutsche, der im Auslande
ein Verbrechen begangen hatte, nur dann verfolgt und bestraft werden sollte,
wenn er die Gesetze beider Länder übertreten hatte, derjenige dagegen, der
früher als Ausländer eine strafbare Handlung begangen hatte, nach seiner
Aufnahme in den Norddeutschen Bund, bezw. in das Deutsche Reich voll-
kommen straflos blieb, resp. den deutschen Gesetzen nicht unterworfen
wurde, sollte auf Grund des erwähnten Zusatzes von nun an ein Ausländer,
welcher im Auslande ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, gewisser-
massen in das Postliminium der Strafbarkeit eintreten, d. h. verfolgt und
bestraft werden dürfen, wenn er nachträglich Deutscher wurde?).
6) Der Gerichtssaal, Bd. XXX S. 168.
6) Commentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 5. Aufl.,
Leipzig 1884, S. 59.
?) Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 2. Aufl.. Note 10 zu $ 4.
®) S. darüber auch OLsHAUsEn, a. a. O. S. 59 Anm. 3 zu $4 und
Hamm in Goltdammers Archiv, Bd. XXVI S. 424.
®) Binvine a. a. O. S. 86 Anm. 160 findet hierin eine wirkliche Rück-
anwendung der deutschen Strafgesetze und fügt hinzu: „Ich fürchte, völker-
rechtliche Erwägungen haben hier zur Aufstellung eines höchst bedenklichen
Satzes geführt: denn mir scheint hier eine Person den deutschen Straf-
gesetzen unterworfen, die in vielen Fällen einer sie verbindenden Norm gar