Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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im Falle des $ 4 in das freie Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt, also 
keine obligatorische, sondern eine fakultative'?). Es wird, wie sich hieraus 
ergibt, die Staatsanwaltschaft in den Fällen der $$ 102. 103 stets und un- 
mittelbar um Uebernahme der strafrechtlichen Verfolgung, um Einleitung des 
strafrechtlichen Verfahrens angegangen werden, während im Falle des $ 4 
den obigen Ausführungen gemäss dem deutschen Staate von der strafbaren 
Handlung seitens der Regierung des Auslandes nur in irgend einer Form 
Kenntniss gegeben, die etwaige Uebernahme einer strafrechtlichen Unter- 
suchung nur angeregt wird, die weiteren Schritte aber, insbesondere die 
thatsächliche Einleitung der Verfolgung und des Verfahrens, den deutschen 
Behörden völlig anheimgestellt werden. 
Aus den vorstehenden Erörterungen, d. h. aus der Entstehungsgeschichte 
des Zusatzes zu $ 4 Nr. 3 und speziell des Nachsatzes zu diesem Zusatze, 
sowie aus der Natur und dem charakteristischen Wesen des gemäss dieser 
Bestimmung zur strafrechtlichen Verfolgung erforderten Antrags der zu- 
ständigen ausländischen Behörde folgt mit Nothwendigkeit, dass dieser Antrag 
von dem in den 88 61 ff. des Reichsstrafgesetzbuches behandelten Antrage 
des Verletzten oder anderer Berechtigten gänzlich verschieden ist, und dass 
der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben kann, die Fälle des $ 4 Nr. 3 
Abs. 2 systematisch als Antragsdelikte zu behandeln und den in den $$ 61 ft. 
aufgestellten Grundsätzen zu unterwerfen. 
Zur Bestärkung dieser Auffassung kommt hinzu, dass die in Rede 
stehenden internationalen Bestimmungen in dem allgemeinen Theile und zwar 
in den einleitenden Bestimmungen zum Reichsstrafgesetzbuch abgehandelt 
sind, dass ferner gerade an der entscheidenden Gesetzesstelle über die Zu- 
lässigkeit oder Unzulässigkeit der Verfolgung einer im Auslande begangenen 
stratbaren Handlung nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs einander 
gegenübergestellt werden im $ 4 Nr. 3 Abs. 2 das Erforderniss des Er- 
suchens der ausländischen Behörde und im $ 5 Nr. 3 das Erforderniss eines 
Strafantrages des Verletzten !?), und endlich, dass die in den 88 61 ff. über 
den Strafantrag enthaltenen Bestimmungen, insbesondere die Vorschrift des 
8 61 über die Antragsfrist, sich nach ihrer Fassung und ihrem Inhalte un- 
zweifelhaft nur auf die sog. Antragsdelicte (im Gegensatz zu den Official- 
delicten), d. h. auf diejenigen im besonderen zweiten Theile des Strafgesetz- 
buchs behandelten Gesetzesübertretungen, deren Verfolgung von einem Antrage 
des Verletzten abhängig gemacht ist, beziehen. 
Zwecks Begründung des letzteren Punktes mag hier nur noch angeführt 
18) „Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs ver 
folgt werden ...... “ heisst es im $ 4. 
10) Vgl. auch die oben citirte Bestimmung des französischen Gesetzes, 
vom 27. Juni 1866, in welcher der „denonciation officielle*, der amtlichen 
Anregung, die „plainte de la partie offensee“, der Strafantrag des Verletzten, 
direkt gegenübergestellt wird.
	        
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