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werden, dass die ausländische Behörde, sobald sie über einen der Bestimmung
des $ 4 Nr. 3 Abs. 2 unterstellten Fall Kenntniss erhält, nicht immer, sei
es aus völkerrechtlichen, sei es aus anderen Gründen, in der Lage sein wird,
sofort darüber eine Entscheidung zu treffen, ob sie die Verfolgung bei der
deutschen Regierung anregen soll oder nicht, dass sie ferner nach gefasstem
Beschlusse oft erst Feststellungen treffen wird, ob überhaupt, bezw. in welchem
Umfange und unter welchen Voraussetzungen eine Verfolgung in Deutsch-
land möglich und zulässig ist, und dass sie demnächst zuvörderst selbst eine
Aufklärung des Sachverhalts durch Verhandlung mit ihren eigenen Justiz-
behörden zwecks genauer Feststellung der thatsächlichen und rechtlichen
Gesichtspunkte versuchen, ja vielleicht öfters behufs ordnungsmässiger und
gründlicher Vorbereitung einer Anregung bei der deutschen Regierung die
Uebersetzung des gesammten Aktenmaterials in die deutsche Sprache ver-
anlassen wird.
Dass hierzu — ganz abgesehen davon, dass bei entfernten Ländern ein
nicht unerheblicher Theil der Frist schon durch die Beförderung des Antrags
nach Deutschland verloren geht — eine Frist von drei Monaten, wie sie $ 61
vorschreibt, in vielen Fällen durchaus unzureichend sein würde, bedarf keiner
weiteren Ausführung.