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gewissen Öffentlichrechtlichen Wirkungen, was wir hier vor uns
haben ?
Das Letztere scheint mir ausser Zweifel. Bei den Anhän-
gern des hier geschilderten Systems ist das Gefühl für diese
Gemischtheit des Rechtsinstitutes gar wohl vorhanden. Es
äussert sich in den Bedenklichkeiten, die man hegt, ob ein
Herrschaftsverhältniss solcher Art auf freie Willenseinigung
zurückführbar sein könne °®*). Ich kann darin nichts Unannehm-
bares sehen. Die Analogie der Adoption und der Vassallität,
wo keine öffentlichrechtlichen Wirkungen, und der Naturalisation,
wo kein Vertrag vorliegt, passen allerdings gar nicht. Dagegen
kennt ja z. B. das preussische Recht eine Reihe von civilrecht-
lichen Verträgen des Staates, in welchen die Rechte desselben,
theilweise wenigstens, von den Verwaltungsbehörden, die ihn ver-
treten, gehandhabt werden können durch einseitig bindende Ver-
fügungen. Ihre Verfügung unterliegt der Nachprüfung durch
die Gerichte, aber vorläufig entscheiden sie über das Verhältnis
und erzwingen ihre Entscheidung °°). Die nämlichen Erschei-
nungen, nur nicht beschränkt auf einzelne Stücke und auf vor-
läufige Ordnung, sondern umfassender Art und mit endgültiger
Bedeutung, würde das durch den Staatsdienstvertrag begründete
Verhältniss darbieten. Ausserdem hat aber diese Theorie eines
gemischten Rechtsinstitutes unverkennbar einen starken Rückhalt
84) Rosm in Annalen 1883, $. 299 sucht sich mit einer sehr scharf-
sinnigen Unterscheidung zu helfen: „Der Wille des Beherrschten ist der
Rechtsgrund für das Entstehen, nicht für das Bestehen der Herrschaft.“
Re#m in Annalen 1885, $. 155 findet gleichfalls, dass Entstehungsart und
rechtliche Natur des Gewaltverhältnisses nicht zu einander passen. „Wie
reimt sich das zusammen?“ fragt er, um sich dann mit Rosın und den
obigen Analogien zu beruhigen.
88) So nach V.-O., 26. Dec. 1808, $ 42, die Erzwingung der Räumung
fiskalischer Grundstücke, der Zahlung von Pachtzinsen, der Ausführung
von Lieferungen. OPPENHOFF, Ressortverhältnisse S. 130 ff.;, RÖNNE I,
S. 439 ff.