HN. Rosin, Prof. in Freiburg. Badische Verfassungsgesetze. Handbiblio-
thek Badischer Gesetze. I. Band. Freiburg i. B. J. C. B. Mohr. 1887.
Der Bestand und die Entwicklung der badischen Gesetzgebung soll in
der neuen Sammlung weiteren Kreisen zugänglich gemacht werden. Das
vorliegende erste Bändchen erfüllt denn auch mit einer ausführlichen rechts-
geschichtlichen und die Grundzüge der badischen V.-U. systematisch grup-
pirenden Einleitung alle Ansprüche, die man an eine ausreichende Informa-
tions- und Instruktionsquelle erheben kann. Unter den zum Abdruck ge-
brachten zahlreichen Texten heben wir als besonders werthvoll, weil weiteren
Kreisen wenig bekannt, hervor das das badische Budgetrecht von den ge-
meinrechtlichen Zweifeln und Controversen vielfach befreiende Gesetz vom
22. Mai 1882, betr. den Staatsvoranschlag und die Verwaltung der Staats-
Einnahmen und Ausgaben. St.
A. v. Kirchenheim, Prof. d. R. in Heidelberg. Lehrbuch des Deutschen
Staatsrechts. Handbibliothek des Öffentlichen Rechts. I. Bd. Stutt-
gart. Ferd. Enke. 1887. [SS. XVI u. 440.]
Wie schwierig es ist, Collectivbearbeitungen eines gesammten Wissens-
gebietes einen einheitlichen Charakter zu geben, sie auf den Grundton eines
ausgegebenen Programms zu stimmen, beweist die vorliegende Arbeit, deren
Autor trotz der Personenidentität dem Herausgeber und seinem Plane doch
ziemlich in die Quere gekommen ist. Denn die von dem letztern begründete
„Handbibliothek des öffentlichen Rechts“ (s. hierzu die Besprechungen im
Archiv II. S. 162 fg. und III. S. 475 fg.) soll nach der vorausgeschickten
Vorbemerkung einem allerdings nicht zu leugnenden Bedürfniss durch knapp
gehaltene Lehrbücher genügen, die sich schon nach ihrem Umfang nicht
als umfassende Handbücher mit erschöpfenden Quellen- und Materialangaben
darstellen dürfen, sondern vollständige Bearbeitungen bringen sollen, in denen
kein wesentlicher Punkt des Systems unberücksichtigt bleiben dürfe,
die aber für Erfassung der in’s Einzelne gehenden Fragen sich mit kurzen
Hinweisen auf den richtigen Weg begnügen müssten. Diesem vom Stand-
punkt des Unterrichtszweckes im vollen Umfange zu billigenden Programme
ist K.’s Lehrbuch nicht nachgekommen und darum ist die darauf verwendete
Arbeit eine vergebliche geblieben. Sie wird noch einmal gemacht werden
müssen, so lange unsere Studierenden unter der traditionellen „Entbürdung“
von ernsteren öffentlich-rechtlichen Studien leiden, welche ihnen das Zu-
greifen zu tiefergehenden, in’s Einzelne dringenden Darstellungen entbehrlich
macht, und so lange an Lehrbüchern, welche bei Vorlesungen über diese
Fächer als Stützpunkte dienen können, empfindlicher Mangel herrscht. Der