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aber das Gesetz keine Vorschriften. Er könnte also ausdrücklich
oder stillschweigend, vorher oder nachher dazu kommen ®®). Die
schönen Controversen über den Vertragsschluss zwischen Ab-
wesenden fänden hier einen Tummelplatz. Das erscheint aber
aus guten Gründen bedenklich und das Bestreben unserer Juristen
ist vollauf gerechtfertigt, auch diesem Stücke des Vertrages eine
festere Gestalt zu geben. Zu diesem Zwecke wird die Zustim-
mungserklärung des Ernannten mit dem einzigen deutlich sicht-
baren Vorgang eng verknüpft, mit jener Zustellung nämlich:
sie liegt in der vorbehaltlosen Annahme des verhängnissvollen
Papiers, nur in ihr und jedenfalls in ihr®®), Was vorausgeht
an Dienstanerbietungen, Zusagen u. s. w. ist alles als unerheb-
lich weggestrichen, und ebenso nachher jede andere Erklärung
als jene symbolische für unwirksam erklärt?®). Man mag das
etwas gewaltsam finden, aber ohne eine solche Formstrenge sind
die praktischen Uebelstände eines wahren Vertragsschlusses nicht
zu vermeiden. Wenn nur die Gestalt, welche für die Perfection
des Geschäftes dabei herauskommt, sich mit der Wirklichkeit
vertrüge!
Die Annahme einer Einwilligungserklärung liesse sich nur
dann mit dem Zustellungsakte selbst fest verknüpfen, wenn dieser
dem Ernannten immer sofort zu Bewusstsein käme. Das ist aber
nicht der Fall. Die Zustellung erfolgt einfach „nach den all-
gemeinen Regeln über die Insinuationen obrigkeitlicher Ver-
fügungen“. Sie geschieht gültig und wirksam auch an Ange-
hörige und legitimirte (Empfangs-) Bevollmächtigte?!). Hier heisst
28) Das ist die Meinung von GAREIS, Allg. Staatsrecht, S. 164, der
in dieser Beziehung von LABAND abweicht.
80) LaBanD I, S. 407; REHM in Annalen 1885, $S. 141, 142.
90%) Auch das Letztere scheint LABAnD zu wollen; REHM dagegen
möchte wohl auch eine nachträgliche Annahme anderer Art zulassen; dann
würde aber ja der Zweck der Formsicherheit doch vereitelt.
?1) Wie die der Naturalisationsurkunde: LABAND I, S. 166, Anm. 4;
REHM, Annalen 1885, S. 142.