Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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aber das Gesetz keine Vorschriften. Er könnte also ausdrücklich 
oder stillschweigend, vorher oder nachher dazu kommen ®®). Die 
schönen Controversen über den Vertragsschluss zwischen Ab- 
wesenden fänden hier einen Tummelplatz. Das erscheint aber 
aus guten Gründen bedenklich und das Bestreben unserer Juristen 
ist vollauf gerechtfertigt, auch diesem Stücke des Vertrages eine 
festere Gestalt zu geben. Zu diesem Zwecke wird die Zustim- 
mungserklärung des Ernannten mit dem einzigen deutlich sicht- 
baren Vorgang eng verknüpft, mit jener Zustellung nämlich: 
sie liegt in der vorbehaltlosen Annahme des verhängnissvollen 
Papiers, nur in ihr und jedenfalls in ihr®®), Was vorausgeht 
an Dienstanerbietungen, Zusagen u. s. w. ist alles als unerheb- 
lich weggestrichen, und ebenso nachher jede andere Erklärung 
als jene symbolische für unwirksam erklärt?®). Man mag das 
etwas gewaltsam finden, aber ohne eine solche Formstrenge sind 
die praktischen Uebelstände eines wahren Vertragsschlusses nicht 
zu vermeiden. Wenn nur die Gestalt, welche für die Perfection 
des Geschäftes dabei herauskommt, sich mit der Wirklichkeit 
vertrüge! 
Die Annahme einer Einwilligungserklärung liesse sich nur 
dann mit dem Zustellungsakte selbst fest verknüpfen, wenn dieser 
dem Ernannten immer sofort zu Bewusstsein käme. Das ist aber 
nicht der Fall. Die Zustellung erfolgt einfach „nach den all- 
gemeinen Regeln über die Insinuationen obrigkeitlicher Ver- 
fügungen“. Sie geschieht gültig und wirksam auch an Ange- 
hörige und legitimirte (Empfangs-) Bevollmächtigte?!). Hier heisst 
28) Das ist die Meinung von GAREIS, Allg. Staatsrecht, S. 164, der 
in dieser Beziehung von LABAND abweicht. 
80) LaBanD I, S. 407; REHM in Annalen 1885, $S. 141, 142. 
90%) Auch das Letztere scheint LABAnD zu wollen; REHM dagegen 
möchte wohl auch eine nachträgliche Annahme anderer Art zulassen; dann 
würde aber ja der Zweck der Formsicherheit doch vereitelt. 
?1) Wie die der Naturalisationsurkunde: LABAND I, S. 166, Anm. 4; 
REHM, Annalen 1885, S. 142.
	        
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