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es also entweder auf die Vertragsform verzichten, indem man
gleichwohl den Zustellungsakt allein entscheidend sein lässt für
die Perfection. Oder man muss die Perfection verschieben bis
zum Augenblick der eigenen Kenntnissnahme des Adressaten.
Wenn also die Tochter dem von der Reise heimkehrenden Vater
die Bestallung entgegenbringt, so vollzöge sich damit die Be-
gründung des Beamtenverhältnisses, und wenn der Ernannte noch
vor diesem Augenblick stirbt, so wäre die gehörig zugestellte
Ernennung niemals gültig geworden. Wir erhielten im ersteren
Falle erst recht wieder einen unsicheren Perfectionspunkt und
im letzteren kämen wir zu einer unannehmbaren Entscheidung
in der Sache selbst ??).
Aber auch das angebliche Kecht des Ernannten, die Er-
nennung durch Zurückweisung der Bestallung einfach in Nichts
zerfliessen zu machen, besteht nicht. Setzen wir den Fall: der
Mann habe sich um das Amt beworben, dringend darum gebeten;
jetzt kommt die kaiserliche Bestallung, und er nimmt sie nicht
an, sondern schickt sie sofort an die Behörde zurück. Wird
diese nach oben berichten: wir haben dem X. die Vertragsofferte
Sr. Majestät mitgetheilt, aber er weigert sich, den Vertrag abzu-
schliessen; die Bestallung ist also gegenstandslos geworden?
Gewiss nicht! Wenn auf dem klaren Rechte bestanden werden
soll, wird sie vielmehr den Ernannten darauf aufmerksam machen,
dass er Beamter sei und ein Entlassungsgesuch einreichen könne.
92) DERNBURG, Lehrb. d. Pr. Pr.-Rechts II, S. 561, Anm. 8 behandelt
einen ganz ähnlichen Fall: „Wurde Jemand zum Beamten ernannt, welcher
schwer erkrankt, längere Zeit von der Anstellung nichts erfuhr, so war er
Beamter, wenn er nur nicht später ablehnt, von Zustellung des Dekretes
an, er war Beamter, wenn er in der Krankheit stirbt. Willenseinigung
ist also nicht erfordert.“ Diese Entscheidung ist gewiss richtig und ebenso
die Folgerung gegen die Vertragsnatur des Geschäftes, welche DERNBURG
daraus zieht. Das „wenn er nur nicht später ablehnt“, kann aber nur den
Sinn haben: „wenn er nur nicht bewirkt, dass die Ernennung zurückgenom-
men wird.“ Davon gleich Näheres.