Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Ein blosser Antrag des Amtes ist die Ernennung niemals. Es 
wäre nur denkbar, dass sie einmal irrthümlicher Weise erfolgte, 
in einem.Falle also, wo der Ernannte sich gar nicht bereit erklärt 
hatte. Da würde die Zurückweisung der Urkunde allerdings die 
Bedeutung haben, die Annahme einer nachträglichen Unterwer- 
fung und eines Verzichtes auf die Anfechtung auszuschliessen °?). 
Aber von selbst wäre die Ernennung auch dann noch nicht aus 
der Welt geschafft. Es käme darauf an, ob etwa staatliche Be- 
hörden ermächtigt sind, die Gültigkeit solcher Akte des Staats- 
oberhauptes zu prüfen; selbstverständlich ist das durchaus nicht. 
Die ordentliche Abhülfe bestände in allen Fällen darin, dass man 
die Sache dem Kaiser wieder vorlegt mit dem Antrage, die Er- 
nennung zurückzunehmen. Wer etwa, gestützt auf die Vertrags- 
theorie, glauben würde, in Folge der Zurückweisung der Be- 
stallung sei nihil actum, der würde sich schweren Enttäuschungen 
aussetzen. 
2. Es besteht eine entschiedene Neigung, dem Begründungs- 
akte jede selbständige Bedeutung für den Inhalt des begründe- 
ten Rechtsverhältnisses zu entziehen. Auf das, was die 
Parteien dabei gewollt haben, soll es so wenig als möglich an- 
kommen. Das Rechtsverhältniss ist durch das objective Recht 
ein für alle Mal festgestellt; Mannigfaltigkeiten bringt nachträg- 
lich die einseitige Verfügungsgewalt des Dienstherrn herein; der 
Staatsdienstvertrag, öffentlichrechtlich oder civilrechtlich, gibt zur 
Begründung diesesZustandes nicht mehr als ein beiderseitiges Ja°*). 
93) Wenn SCHULZE, D.St.R. I, $. 321 von einem Ablehnungsrechte 
spricht, auf welches durch Empfangnahme der Bestellung verzichtet würde, 
so ist dieser Ausdruck vielleicht zu scharf; gemeint ist das Nämliche. 
94) SEYDEL, Grundzüge S. 61; GAaREIS, Allg. Staatsrechte $ 64; REHM 
in Annalen 1885, S. 136: „Ein objektiv-rechtlich normirtes Dienstverhält- 
niss, dessen Begründung das Einzige ist, was im Belieben der Parteien 
liegt.“ Dass die Anhänger eines wahren Staatsdienstvertrages ihr civil- 
rechtliches Rechtsgeschäft möglichst denaturiren, um die Aehnlichkeit mit 
dem Privatdienstvertrag zu vermeiden, ist erklärlich; aber auch auf der
	        
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