Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Zweitens aber verliert auf solche Weise der wirkliche Inhalt 
des Rechtsverhältnisses seine Einheit und Bestimmtheit. Die 
wesentlichen Stücke, Dienstpflicht und Gehaltsanspruch, werden 
leere Allgemeinheiten, die accidentalia negotii und manche natu- 
ralia werden zu äusserlichen Zuthaten. Das wollen wir an den 
wichtigsten Punkten darthun. 
Staatsdiener sein, ist sicher nicht gleichbedeutend mit der 
Führung eines Amtes; das Erstere enthält nur die Pflicht, Letztere 
zu übernehmen. Das ist keine Besonderheit des Staatsdienstes; 
für die Geschäftsführung in Privatdienstverhältnissen ist der 
nämliche Unterschied zu machen. Vor Allem aber darf man in 
der Scheidung von Amt und Dienstpflicht des Guten nicht zu 
viel thun. Es gibt keinen Eintritt in den Staatsdienst schlecht- 
hin. Die Anstellung erfolgt immer zum Zwecke der Ueber- 
tragung eines bestimmten Amtes, regelmässig unter gleichzeitiger 
Uebertragung desselben?®).. Nach diesem Amte aber — das 
sollte nicht übersehen werden — bestimmt sich auch das Mass 
und die Art der durch den Dienstvertrag übernommenen Dienst- 
pflicht. Diese Bestimmtheit allerdings kann von der Regierung 
einseitig verändert werden; es ist ihr dazu ein besonderes Recht 
gegeben, das Recht der Versetzung; aber dieses Recht hat seinen 
begrenzten Spielraum; es kann nur um ein gewisses Mass über 
die Grundlage der ursprünglich übernommenen Dienstpflicht hin- 
ausgreifen, und soweit es nicht reicht, bleibt die „contractlich 
fixirte“* Dienstpflicht allein massgebend, d. h. derjenige Umfang 
von Pflichten, welcher durch die Ernennung zu einem bestimmten 
Amte mit Unterwerfung des Ernannten demselben auferlegt 
worden ist. 
Das Versetzungsrecht ist nach $ 23 R.B.G. in der Weise 
beschränkt, dass das neue Amt nicht von geringerem Range 
noch Gehalt sein darf. Das ist nicht alles; wir müssen als 
96) LABAND I, S. 383.
	        
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