—- 6 —
Zweitens aber verliert auf solche Weise der wirkliche Inhalt
des Rechtsverhältnisses seine Einheit und Bestimmtheit. Die
wesentlichen Stücke, Dienstpflicht und Gehaltsanspruch, werden
leere Allgemeinheiten, die accidentalia negotii und manche natu-
ralia werden zu äusserlichen Zuthaten. Das wollen wir an den
wichtigsten Punkten darthun.
Staatsdiener sein, ist sicher nicht gleichbedeutend mit der
Führung eines Amtes; das Erstere enthält nur die Pflicht, Letztere
zu übernehmen. Das ist keine Besonderheit des Staatsdienstes;
für die Geschäftsführung in Privatdienstverhältnissen ist der
nämliche Unterschied zu machen. Vor Allem aber darf man in
der Scheidung von Amt und Dienstpflicht des Guten nicht zu
viel thun. Es gibt keinen Eintritt in den Staatsdienst schlecht-
hin. Die Anstellung erfolgt immer zum Zwecke der Ueber-
tragung eines bestimmten Amtes, regelmässig unter gleichzeitiger
Uebertragung desselben?®).. Nach diesem Amte aber — das
sollte nicht übersehen werden — bestimmt sich auch das Mass
und die Art der durch den Dienstvertrag übernommenen Dienst-
pflicht. Diese Bestimmtheit allerdings kann von der Regierung
einseitig verändert werden; es ist ihr dazu ein besonderes Recht
gegeben, das Recht der Versetzung; aber dieses Recht hat seinen
begrenzten Spielraum; es kann nur um ein gewisses Mass über
die Grundlage der ursprünglich übernommenen Dienstpflicht hin-
ausgreifen, und soweit es nicht reicht, bleibt die „contractlich
fixirte“* Dienstpflicht allein massgebend, d. h. derjenige Umfang
von Pflichten, welcher durch die Ernennung zu einem bestimmten
Amte mit Unterwerfung des Ernannten demselben auferlegt
worden ist.
Das Versetzungsrecht ist nach $ 23 R.B.G. in der Weise
beschränkt, dass das neue Amt nicht von geringerem Range
noch Gehalt sein darf. Das ist nicht alles; wir müssen als
96) LABAND I, S. 383.