Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

—_ 67 — 
weitere Bedingung hinzufügen, dass das neue Amt keine Dienst- 
pflicht von ganz anderer, der übernommenen fremdartiger Be- 
schaffenheit bedeute. 
Die Wiederverwendung des in einstweiligen Ruhestand ver- 
setzten Beamten soll gemäss $ 24 R.B.G. nur in den Schranken 
des Versetzungsrechtes geschehen. Da hier der Wunsch, den 
Beamten anderweitig wieder unterzubringen, zu Uebergriffen ge- 
neigt machen könnte, so hat ein widerspruchslos angenommenes 
Amendement für das neue Amt solcher Beamten ausdrücklich 
verlangt, dass es „ihrer Berufsbildung entspricht“. Der Beruf 
ist der Dienst; die Bedingung bedeutet also nichts anderes als 
die Gleichartigkeit der neuen Dienstpflicht mit der des früher 
verwalteten Amtes. Sie muss für die Versetzung stillschweigend 
verstanden sein; sonst würde der Erfolg, welcher ausgeschlossen 
werden soll, ohne Weiteres durch Wiederindienststellung und 
sofortige Versetzung erreicht werden können. 
Der dem $ 23 entsprechende $ 87 Nr. 1 des Preuss. Ges. v. 
21. Juli 1852 hatte bei der Versetzung vor Allem an einen ört- 
lichen Wechsel bei gleichbleibender Dienstpflicht gedacht ??). 
Ebenso wird die Versetzung angesehen in $ 4 des Reichsges. v. 
30. Juni 1873 über die Wohnungsgeldzuschüsse. Ein Recht der 
Regierung, die ganze Dienstpflicht von Grund aus zu ändern, 
liesse sich auch damit nicht vereinigen, dass man ihr anderer- 
seits die Befugniss abspricht, die bestehende Dienstpflicht zu 
Dienstaufträgen zu benutzen, welche „von ganz anderer Natur“ 
sind, als die „sonstige amtliche Thätigkeit des Beamten“ °°). 
9?) Das beweist der Zusatz: „mit Vergütung der Umzugskosten“. Auch 
die Kammerverhandlungen betonten nur den Ortswechsel; F. SEIDEL, Zum 
Ges. v. 21. Juli 1852, $ 87. 
98) RÖNNE II, S. 463, Anm. 7; BERGIUS, Preussen in staatsrecht). 
Beziehung, $. 281, Note 5. Der Letztere gibt als Beispiel, dass einem 
Bergbeamten kein Auftrag in Polizei- oder Gemeindeangelegenheiten er- 
theilt werden könne.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.