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weitere Bedingung hinzufügen, dass das neue Amt keine Dienst-
pflicht von ganz anderer, der übernommenen fremdartiger Be-
schaffenheit bedeute.
Die Wiederverwendung des in einstweiligen Ruhestand ver-
setzten Beamten soll gemäss $ 24 R.B.G. nur in den Schranken
des Versetzungsrechtes geschehen. Da hier der Wunsch, den
Beamten anderweitig wieder unterzubringen, zu Uebergriffen ge-
neigt machen könnte, so hat ein widerspruchslos angenommenes
Amendement für das neue Amt solcher Beamten ausdrücklich
verlangt, dass es „ihrer Berufsbildung entspricht“. Der Beruf
ist der Dienst; die Bedingung bedeutet also nichts anderes als
die Gleichartigkeit der neuen Dienstpflicht mit der des früher
verwalteten Amtes. Sie muss für die Versetzung stillschweigend
verstanden sein; sonst würde der Erfolg, welcher ausgeschlossen
werden soll, ohne Weiteres durch Wiederindienststellung und
sofortige Versetzung erreicht werden können.
Der dem $ 23 entsprechende $ 87 Nr. 1 des Preuss. Ges. v.
21. Juli 1852 hatte bei der Versetzung vor Allem an einen ört-
lichen Wechsel bei gleichbleibender Dienstpflicht gedacht ??).
Ebenso wird die Versetzung angesehen in $ 4 des Reichsges. v.
30. Juni 1873 über die Wohnungsgeldzuschüsse. Ein Recht der
Regierung, die ganze Dienstpflicht von Grund aus zu ändern,
liesse sich auch damit nicht vereinigen, dass man ihr anderer-
seits die Befugniss abspricht, die bestehende Dienstpflicht zu
Dienstaufträgen zu benutzen, welche „von ganz anderer Natur“
sind, als die „sonstige amtliche Thätigkeit des Beamten“ °°).
9?) Das beweist der Zusatz: „mit Vergütung der Umzugskosten“. Auch
die Kammerverhandlungen betonten nur den Ortswechsel; F. SEIDEL, Zum
Ges. v. 21. Juli 1852, $ 87.
98) RÖNNE II, S. 463, Anm. 7; BERGIUS, Preussen in staatsrecht).
Beziehung, $. 281, Note 5. Der Letztere gibt als Beispiel, dass einem
Bergbeamten kein Auftrag in Polizei- oder Gemeindeangelegenheiten er-
theilt werden könne.