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das nicht geschehen ist, begreift die Einwilligung den ganzen
Umfang von Diensten, welche in dem durch das zuerst gewählte
Amt bezeichneten Berufe liegen, einen grossen Umfang, aber
keinen unbegrenzten. Nachträgliche, neue Einwilligungen können
natürlich diese Grundlage wieder verändern. Zunächst erzeugt
der Eintritt in den Staatsdienst kein ungemessenes, allgemeines
Gewaltverhältniss zu beliebiger Verwendung durch die Regierung,
sondern die Dienstpflicht einer bestimmten, durch das erste Amt
bezeichneten Berufsart innerhalb des Beamtenthums. —
Für den Gehaltsanspruch hat unsere Wissenschaft den
innerlichen Zusammenhang mit dem den Eintritt in den Staats-
dienst begleitenden Rechtsgeschäfte von jeher verhältnissmässig
besser zu wahren gewusst. Aber dieses eben bloss deshalb, weil
sie sich mit civilrechtlichen Auffassungen durchhalf. Entweder
nahm man neben der Anstellung einen eingestandenen civilrecht-
lichen Vertrag über den Gehalt an, oder man liess aus dem
öffentlichrechtlich benannten Staatsdienstvertrage ohne Weiteres
den Gehaltsanspruch entstehen, welchen man dann gleichfalls
einen öffentlichrechtlichen nannte, ohne sich viel Mühe zu geben
wegen etwaiger juristischer Eigenthümlichkeiten, welche diesem
Namen entsprächen !°?).
Sobald aber ein Jurist es einmal ernst nimmt mit der öffent-
lichrechtlichen Natur des Gehaltsanspruchs, sehen wir auch
wieder das Bestreben auftauchen, einen Einfluss des Begründungs-
aktes darauf nicht zur Geltung kommen zu lassen. Das ist be-
sonders scharf ausgeprägt in der von LAsanp vertretenen Theorie
vom Gewaltverhältnisse. Der Gehalt ist danach eine Alimen-
tationsrente. Der Anspruch darauf entspringt nicht aus dem
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102) ]n dieser Einfachheit stellt sich die Sache z. B. dar bei LÖNING,
V.R., S. 132, Anm. 7: „Nicht der Staat als Fiskus, sondern der Staat als
Inhaber der Staatsgewalt“ schliesst den Staatsdienstvertrag ab, also ist
der Vertrag öffentlichrechtlich und ist auch der daraus entspringende Ge-
haltsanspruch öffentlichrechtlich.