Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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seinerseits verpflichtet sein auf Lebenszeit, so würden wir das 
jedenfalls nicht für gültig erachten. Das fliesst aus der Natur 
des Beamtenverhältnisses als eines Dienstverhältnisses. Auch 
unsere neuen Civilgesetzbücher gestatten nicht, dass der Diener 
im Dienstvertrage sich auf ewig binde. Denn das wäre eine 
Veräusserung seiner Freiheit und diese ist extra commercium 1°), 
Der Beamte ist aus dem gleichen Grunde unfähig, sich für un- 
begrenzte’ Dauer zu unterwerfen, folglich überschreitet die er- 
nennende Behörde, welche nur durch seine Unterwerfung zu- 
ständig wird ihn zu verpflichten, ihre Zuständigkeit, indem sie 
ihn zu mehr verpflichtet, als wozu er sich unterwerfen konnte, 
Der Fall würde so zu behandeln sein, als wäre über die Dauer 
nichts bestimmt. 
Wenn aber etwa bei der Anstellung nur bestimmt sein 
sollte, dass der Beamte eine Kündigungsfrist von 6 Monaten ein- 
halten oder auch 1, 2 Jahre fest gebunden sein solle, so ist nicht 
abzusehen, weshalb das ungültig sein müsste. Ein verbietendes 
Gewohnheitsrecht aufzustellen, fehlt jede Grundlage. 
Der letzte Fall ist der, wo bei der Anstellung über die 
verbindliche Dauer nichts gesagt ist. Dann wird allerdings auch 
dem Reichsbeamten das Recht zuzugestehen sein, jeder Zeit seine 
Entlassung zu verlangen. Der Grund liegt aber nicht in einem 
Gewohnheitsrecht — es ist unerfindlich, wo man das so ge- 
schwind herbekommen will —, sondern in einer Auslegung des 
Willens des Begründungsaktes.. Man darf annehmen, dass er 
im Zweifel das Dienstverhältniss so hat ordnen wollen, wie es 
in den deutschen Einzelstaaten kraft besonderer Gesetze geordnet 
zu sein pflegt, also lösbar durch den Beamten jeder Zeit. Wäre 
107) ReuMm, Annalen 1885, S. 204 knüpft an diesen Gedanken unseres 
Civilrechts an, wenn er sagt, ein Staatsdienst ohne Austrittsrecht wäre 
Sklaverei und deshalb müsse das Austrittsrecht bestehen. Zwischen die- 
sem Muss und jenem Satz brauchen wir aber doch ein juristisches Zwi- 
schenglied.
	        
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