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selbst dieses Vorbild nicht da, so würde schon das Vorbild des
civilrechtlichen Dienstvertrages zu dem nämlichen Ergebnisse
führen; es ıst danach nicht anzunehmen, dass man den Be-
amten zu einer unlösbaren Dienstpflicht binden wollte; wenn
keine Frist vorgesehen ist, so lässt sich nur ein unbeschränktes
Austrittsrecht als gewollt denken. Dem Gewaltverhältniss ent-
sprechend wirkt dieses Recht nicht unmittelbar, sondern bedeutet
nur eine Gebundenheit der auf das Entlassungsgesuch ergehen-
den Verfügung, welche ihrerseits allein im Stande ist, die Auf-
hebung des Verhältnisses zu bewirken.
Vielleicht ist es auch zulässig, die Frage der Ersatzpflicht
des Beamten dem Staate gegenüber für den Schaden aus nicht
erfüllter oder schlecht erfüllter Dienstpflicht aus diesem Gesichts-
punkte zu lösen.
Für den Fall der Pflichtwidrigkeit hat der Staat seine
Disciplinarstrafgewalt. Die rechtliche Natur der Disciplinarstrafe
im Gegensatze zu der des gemeinen Strafrechts kann nur klar
werden aus dem Zusammenhang mit der Staatsdienstpflicht selber;
sie beruht ganz auf dem besonderen Gewaltverhältniss 1%); oder,
wie wir lieber sagen würden: die Disciplinarstrafgewalt ist eine
gesetzlich geordnete Wirkung des öffentlichrechtlichen Dienst-
vertrages. Ganz die gleichen Dinge: Verweise, Gehaltsabzüge,
Entlassung können sich von selbst oder durch besondere Ver-
abredung auch an civilrechtliche Dienstverträge knüpfen. Der
Unterschied ist nur der, dass ım öffentlichrechtlichen Verhält-
niss der Staat zugleich über sein Recht zur Strafe im Einzelfall
obrigkeitlich entscheidet (vgl. oben bei Anm. 82).
Allein das Vorhandensein dieses Rechtes schliesst den An-
spruch auf Ersatz des etwa angerichteten Schadens im öffentlich-
108) JABAND I, $S. 450; G. MEYER in Annalen 1876, S. 672 bekämpft
diese Auffassung, um mehr den Zusammenhang mit dem allgemeinen
Strafrecht zu betonen. Eine Erklärung der Eigenart der Disciplinarstraf-
gewalt wird aber von dieser Seite her nicht zu gewinnen sein.