Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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aufzufassen ist, so gestattet es eine wenigstens analoge Beur- 
theilung nach den allgemeinen Vertrags-Grundsätzen“ 113), 
Die Ersatzpflicht des Beamten dem Staate gegenüber für 
verschuldete wie für unverschuldete Schadenszufügung regelt sich 
also nach der Haftung des privatrechtlich Bediensteten aus, dem 
Vertrage. Wie kommen wir aber hier zur Anwendung dieser 
Grundsätze des Civilrechts, da doch ein civilrechtlicher Dienst- 
vertrag nicht vorliegt, für das öffentlichrechtliche Rechtsgeschäft 
aber diese Rechtsregeln nicht gegeben sind? Die Anwendbarkeit 
kann nur beruhen auf einer Auslegung des Anstellungsaktes, auf 
dessen Willen das ganze Rechtsverhältniss sich gründet. Leistung 
von Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten 
ist selbst eine Vertragspflicht des civilrechtlichen Dienstvertrages. 
Der öffentlichrechtliche Akt, welcher eine Dienstpflicht begrün- 
den will, ıst dafür anzusehen, dass er auch dieses Stück des 
civilrechtlichen Dienstvertrages in dieselbe aufgenommen habe, 
soweit nıcht ein Grund besteht, der diese Annahme ausschliesst, 
und wenn er es so gewollt hat, so gilt es, durch seine Kraft. 
Die Ausdrucksweise des vorhin erwähnten Obertribunals- 
erkenntnisses ist sehr bezeichnend. Es beruft sich auf Gönner und 
sieht in der Anstellung einen einseitigen Willensakt des Landes- 
herrn, die lex collectionis. Das durch diesen öffentlichrechtlichen 
Vertrag begründete Verhältniss nennt es ein quasicontractliches, 
die auf seinem vermutheten Willen beruhende Anwendung des 
Inhalts civilrechtlicher Regeln eine analoge Anwendung der 
letzteren. Das öffentliche Recht ist hier, wie so oft, das Unbe- 
wusste, welches in dem verschrobenen Gebrauch civilrechtlicher 
Terminologie sich äussert !1%). 
113) Entscheidung 17. März 1865 ($.Bd. 52, S. 334); es handelte 
sich um die Stellvertretung eines zum Abgeordneten gewählten Staatsbe- 
amten, der keinen Urlaub erhalten hatte. 
114) LABAND I], $. 393, Anm. 2 führt dieses Erkenntniss als ein Bei- 
spiel an, wie das Beamtenverhältniss auf ein civilrechtliches Mandat ge-
	        
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