—_ 81 —
dieses Recht nicht besitzen sollte!!°). Die Neuregulirung der
Pensionen erhöht oder vermindert auch die Ansprüche der mit
anderer Pensionsberechtigung Angestellten !!). Die gleichen
Dinge, kraft dispositiven Civilrechtssatzes als gesetzlicher Inhalt
eines Dienstvertrages gedacht, würden von einer späteren Aende-
rung des Gesetzes unbeeinflusst bleiben.
4. Die beiden Parteien, der Staat und der Beamte, erwerben
subjective Rechte, gegenseitige Ansprüche aus dem Begrün-
dungsakte wie aus den Thatsachen des weiteren Fortganges des
Dienstverhältnisses. Der Inhalt dieser Rechte gleicht dem der
gegenseitigen Ansprüche der Öontrahenten im Privatdienstvertrag;
ihre juristische Form dagegen ist eine ganz andere, entsprechend
den anderen Grundlagen des Rechtsgebietes, welchem das Rechts-
institut angehört.
Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes, wo seine eigene
Natur zu Tage tritt, kann der Staat als solcher keine eigent-
lichen Rechte gegen die Unterthanen erwerben; er vermag ihnen
gegenüber schon von vornherein alles, was er will, wegen des
grossen Gewaltverhältnisses der Unterthanenschaft. Was man
hier Rechte des Staates nennt, besteht in der Begründung des
besonderen Gewaltverhältnisses, und dieses bedeutet nichts
anderes als eine Verschiebung der verfassungsmässigen Zustän-
digkeitsschranken zu Gunsten der beweglicheren, leichteren Er-
scheinungsform des Staatswillens, zu Gunsten der Regierung
116) Vergl. Verhandlungen des Reichstags zu $ 25 des R.B.G. Der Abg.
WINDTHORST beantragte zu der Aufzählung der in einstweiligen Ruhestand
versetzbaren Beamten den Zusatz, „nach dem Erlasse dieses Gesetzes
zur Anstellung gelangenden‘‘, weil das Gesetz sonst „gleichsam mit rück-
wirkender Kraft ausgestattet sei“. Von selbst also!
117) Els. Lothr. Ges., 24. März 1881, $ 19. Vergl. auch Kais. Verord-
nung v. 23. April 1879, $ 9. Ich kann mich hier auch auf die Ausfüh-
rungen bei Bınoing, Strafrecht S. 238 ff., berufen. Strafgesetz und Ver-
waltungsgesetz haben sehr viel Verwandtschaft.
Archiv für Öffentliches Recht II. 1. 6