Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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dieses Recht nicht besitzen sollte!!°). Die Neuregulirung der 
Pensionen erhöht oder vermindert auch die Ansprüche der mit 
anderer Pensionsberechtigung Angestellten !!). Die gleichen 
Dinge, kraft dispositiven Civilrechtssatzes als gesetzlicher Inhalt 
eines Dienstvertrages gedacht, würden von einer späteren Aende- 
rung des Gesetzes unbeeinflusst bleiben. 
4. Die beiden Parteien, der Staat und der Beamte, erwerben 
subjective Rechte, gegenseitige Ansprüche aus dem Begrün- 
dungsakte wie aus den Thatsachen des weiteren Fortganges des 
Dienstverhältnisses. Der Inhalt dieser Rechte gleicht dem der 
gegenseitigen Ansprüche der Öontrahenten im Privatdienstvertrag; 
ihre juristische Form dagegen ist eine ganz andere, entsprechend 
den anderen Grundlagen des Rechtsgebietes, welchem das Rechts- 
institut angehört. 
Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes, wo seine eigene 
Natur zu Tage tritt, kann der Staat als solcher keine eigent- 
lichen Rechte gegen die Unterthanen erwerben; er vermag ihnen 
gegenüber schon von vornherein alles, was er will, wegen des 
grossen Gewaltverhältnisses der Unterthanenschaft. Was man 
hier Rechte des Staates nennt, besteht in der Begründung des 
besonderen Gewaltverhältnisses, und dieses bedeutet nichts 
anderes als eine Verschiebung der verfassungsmässigen Zustän- 
digkeitsschranken zu Gunsten der beweglicheren, leichteren Er- 
scheinungsform des Staatswillens, zu Gunsten der Regierung 
  
116) Vergl. Verhandlungen des Reichstags zu $ 25 des R.B.G. Der Abg. 
WINDTHORST beantragte zu der Aufzählung der in einstweiligen Ruhestand 
versetzbaren Beamten den Zusatz, „nach dem Erlasse dieses Gesetzes 
zur Anstellung gelangenden‘‘, weil das Gesetz sonst „gleichsam mit rück- 
wirkender Kraft ausgestattet sei“. Von selbst also! 
117) Els. Lothr. Ges., 24. März 1881, $ 19. Vergl. auch Kais. Verord- 
nung v. 23. April 1879, $ 9. Ich kann mich hier auch auf die Ausfüh- 
rungen bei Bınoing, Strafrecht S. 238 ff., berufen. Strafgesetz und Ver- 
waltungsgesetz haben sehr viel Verwandtschaft. 
Archiv für Öffentliches Recht II. 1. 6
	        
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