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gestellte Verletzung der Dienstpflicht, Dienstunfähigkeit u. s. w.
Wo solche Voraussetzungen gefordert sind, besteht für die Re-
gierung eine Schranke, an der man nach Belieben mehr die
thatsächliche oder mehr die rechtliche Natur betonen mag. So-
weit aber die Gehaltsentziehung oder -verminderung ohne solche
Voraussetzungen nach freiem Ermessen der Regierung herbei-
geführt werden kann, — die bei manchen Aemtern zulässige
Versetzung in einstweiligen Ruhestand gibt ein Beispiel, — soweit
bildet auch das durch den Anstellungsvertrag erworbene Recht
keine Schranke, und zwar eine rechtliche so wenig, wie eine
thatsächliche.
Gerade so verhält es sich mit dem Rang und überhaupt
mit allen in Begründung oder Verlauf des Dienstverhältnisses
dem Beamten gewährten Vortheilen: sie sind Rechte des Beamten,
soweit sie nicht willkürlich von Seiten der Regierung aufgehoben
oder unwirksam gemacht werden können, d. h. ebensoweit als
jene sogen. Selbstbeschränkung des Staates reicht.
Was aber besonders hervorgehoben zu werden verdient, das
ıst, dass es im Wesentlichen auch nicht anders ist mit einer
weiteren Seite des Dienstverhältnisses: mit der dem Beamten
anvertrauten Amtsführung. Man stellt sie gern in Gegensatz zu
den Kechten des Beamten und beweist dadurch, dass man nicht
ım Auge behält, was überhaupt Rechte der Einzelnen auf dem
Gebiete des öffentlichen Rechtes bedeuten. Dieselben Voraus-
setzungen, unter welchen Gehalt und Rang genommen oder ver-
mindert werden können, ermächtigen die Regierung auch zur
Entziehung des Amtes. Bei richterlichen Beamten gibt es gar
keine andere Art der Amtsentziehung als diese. Bei den übrigen
kommt noch das Versetzungsrecht in Frage und der Dienstbefehl.
Ersteres bedeutet aber keine Entziehung der Amtsführung, sondern
nur eine Veränderung, vor Allem eine örtliche Veränderung. Das
Recht des Dienstbefehles kann die vorgesetzte Behörde allerdings
benützen, um den Beamten in seiner Amtsthätigkeit zu beengen