Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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gestellte Verletzung der Dienstpflicht, Dienstunfähigkeit u. s. w. 
Wo solche Voraussetzungen gefordert sind, besteht für die Re- 
gierung eine Schranke, an der man nach Belieben mehr die 
thatsächliche oder mehr die rechtliche Natur betonen mag. So- 
weit aber die Gehaltsentziehung oder -verminderung ohne solche 
Voraussetzungen nach freiem Ermessen der Regierung herbei- 
geführt werden kann, — die bei manchen Aemtern zulässige 
Versetzung in einstweiligen Ruhestand gibt ein Beispiel, — soweit 
bildet auch das durch den Anstellungsvertrag erworbene Recht 
keine Schranke, und zwar eine rechtliche so wenig, wie eine 
thatsächliche. 
Gerade so verhält es sich mit dem Rang und überhaupt 
mit allen in Begründung oder Verlauf des Dienstverhältnisses 
dem Beamten gewährten Vortheilen: sie sind Rechte des Beamten, 
soweit sie nicht willkürlich von Seiten der Regierung aufgehoben 
oder unwirksam gemacht werden können, d. h. ebensoweit als 
jene sogen. Selbstbeschränkung des Staates reicht. 
Was aber besonders hervorgehoben zu werden verdient, das 
ıst, dass es im Wesentlichen auch nicht anders ist mit einer 
weiteren Seite des Dienstverhältnisses: mit der dem Beamten 
anvertrauten Amtsführung. Man stellt sie gern in Gegensatz zu 
den Kechten des Beamten und beweist dadurch, dass man nicht 
ım Auge behält, was überhaupt Rechte der Einzelnen auf dem 
Gebiete des öffentlichen Rechtes bedeuten. Dieselben Voraus- 
setzungen, unter welchen Gehalt und Rang genommen oder ver- 
mindert werden können, ermächtigen die Regierung auch zur 
Entziehung des Amtes. Bei richterlichen Beamten gibt es gar 
keine andere Art der Amtsentziehung als diese. Bei den übrigen 
kommt noch das Versetzungsrecht in Frage und der Dienstbefehl. 
Ersteres bedeutet aber keine Entziehung der Amtsführung, sondern 
nur eine Veränderung, vor Allem eine örtliche Veränderung. Das 
Recht des Dienstbefehles kann die vorgesetzte Behörde allerdings 
benützen, um den Beamten in seiner Amtsthätigkeit zu beengen
	        
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