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so ängstlich zu sein, der Wahrheit der Dinge den entsprechenden
Ausdruck zu geben: als Erzeugniss eines Rechtsgeschäftes des
öffentlichen Rechtes, als Recht in dem obigen Sinne von klar
erkannter öffentlicher Natur reiht sich das Recht auf das Amt
ohne Misston ein in das Ideenganze des modernen Staates.
Der Wissenschaft des deutschen Verwaltungsrechtes steht
sicherlich für die nächste Zukunft ein gewaltiger Aufschwung
bevor. Das neue Civilgesetzbuch wird zu einer festeren Abgren-
zung der Gebiete führen. Das sich auflösende deutsche Privat-
recht wird uns eine ganze Reihe von Rechtsinstituten herausgeben,
die es jetzt noch in Anspruch nimmt. Neben den öffentlichrecht-
lichen Vertrag stellt sich das öffentlichrechtliche Eigenthutn, die
öffentlichrechtliche Servitut, die öffentlichrechtliche Entschädigung
u. s. w. Das deutsche Verwaltungsrecht erhält eine Fülle von
Stoff mit demselben Parallelismus zu den Rechtsinstituten des
Civilrechts wie das römische und das französische Recht ihn auf-
weist. Ich bin auch der Meinung, dass uns für die Beherrschung
und Durchdringung dieses Stoffes die einheitliche Grundlage nicht
fehlt, deren ein selbständiger Zweig der Rechtswissenschaft be-
darf!??). Sie ist bereits gefunden in jener besonderen Kraft des
Staatswillens, welche wir unter verschiedenen Namen und mit
verschiedenem Wirkungskreis anerkannt sehen. Wie der öffent-
lichrechtliche Vertrag des Staatsdienstverhältnisses, so müssen
sich alle unsere einzelnen Rechtsinstitute als Offenbarungen dieser
Kraft nachweisen lassen. Es bedarf nur einer entschlossenen
Durchführung des Gedankens.
122) „Das einheitliche Objekt, welches jede Wissenschaft erfordert“,
„der eine Punkt, aus welchem das ganze Rechtssystem der Verwaltung
heraus zu konstruiren ist“ nach dem treffenden Ausdruck von GUMPLOWICZ,
der noch jüngst den Mangel dieses Elementes in unseren Darstellungen
beklagt (GRÜNHUT, Ztschft. XIV, S. 481, 482).