Das kaiserliche russische Thronfolge- und
Hausgesetz.
Von
Prof. Dr. O0. EıicazıLmann in Kiew.
Zur Behandlung der bezeichneten Materie veranlasste den
Referenten zunächst das jüngst (1886) umgearbeitete Familien-
statut oder Hausgesetz des russischen Kaiserhauses.. Aber auch
abgesehen hiervon dürfte eine zusammenhängende Besprechung
des ganzen, in der Ueberschrift vermerkten Themas wissenschaft-
lich nicht unbegründet sein. Mit grösserer Genauigkeit inter-
essirten sich bis jetzt für unsere Frage selbstverständlich die
russischen Staatsrechtsschriftsteller;, doch haben dieselben das
Thema vornehmlich geschichtlich und descriptiv ausgenutzt,
dagegen für eine strengere historisch-dogmatische Behandlung
desselben keinen Geschmack bekundet, was sich vielleicht damit
rechtfertigen liesse, dass die Frage zunächst nur ein rein theore-
tisches Interesse zu bieten schien. Aus diesem Grunde sind ja
auch manche andere Fragen des öffentlichen Rechts nicht zur
wissenschaftlichen Entfaltung, resp. juristischen Analyse gelangt.
Im Grossen und Ganzen haftet nun der russischen Wissenschaft
des öffentlichen Rechts vorwiegend, beinahe ausschliesslich, der
publicistische und descriptive, nicht der Charakter der öffentlich-
rechtlichen Jurisprudenz an. Die letztere hat gewiss ihre Schwierig-
keiten, aber unmöglich ist sie keineswegs, wenn sich nur der