Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Das kaiserliche russische Thronfolge- und 
Hausgesetz. 
Von 
Prof. Dr. O0. EıicazıLmann in Kiew. 
Zur Behandlung der bezeichneten Materie veranlasste den 
Referenten zunächst das jüngst (1886) umgearbeitete Familien- 
statut oder Hausgesetz des russischen Kaiserhauses.. Aber auch 
abgesehen hiervon dürfte eine zusammenhängende Besprechung 
des ganzen, in der Ueberschrift vermerkten Themas wissenschaft- 
lich nicht unbegründet sein. Mit grösserer Genauigkeit inter- 
essirten sich bis jetzt für unsere Frage selbstverständlich die 
russischen Staatsrechtsschriftsteller;, doch haben dieselben das 
Thema vornehmlich geschichtlich und descriptiv ausgenutzt, 
dagegen für eine strengere historisch-dogmatische Behandlung 
desselben keinen Geschmack bekundet, was sich vielleicht damit 
rechtfertigen liesse, dass die Frage zunächst nur ein rein theore- 
tisches Interesse zu bieten schien. Aus diesem Grunde sind ja 
auch manche andere Fragen des öffentlichen Rechts nicht zur 
wissenschaftlichen Entfaltung, resp. juristischen Analyse gelangt. 
Im Grossen und Ganzen haftet nun der russischen Wissenschaft 
des öffentlichen Rechts vorwiegend, beinahe ausschliesslich, der 
publicistische und descriptive, nicht der Charakter der öffentlich- 
rechtlichen Jurisprudenz an. Die letztere hat gewiss ihre Schwierig- 
keiten, aber unmöglich ist sie keineswegs, wenn sich nur der
	        
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