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Geschmack für die richtige — juristische — Methode fest eingelebt
haben wird. An Material und practischer Bedeutung fehlt es
derselben nicht, und sie würde ganz ausserordentlich den Rechts-
staat fester fügen helfen, mehr und besser als Theorien.
Als Material für das vorliegende Referat benutzte der Ver-
fasser die diesbezüglichen Quellenwerke des geschichtlichen und
geltenden Rechts: 1. Die c. 1649 beginnende, vollständige Gesetzes-
sammlung, in chronologischer Reihenfolge alle Gesetze und kaiser-
lichen Befehle bis auf die neueste Zeit enthaltend (incl. alle
Staatsverträge), und 2. den Swod Sakonow (des geltenden
Rechts). Die Lehrbücher des russischen Staatsrechts und die
sonstige Literatur boten kein neues Forschungsmaterial und ge-
währten auch keine Gelegenheit, mit ihnen in kritische Erörte-
rungen über Fragen aus dem vorliegenden Thema, betr. jurı-
stische Construction u. dgl., einzugehen. Referent entbehrte auf
diese Weise in seinen Ausführungen gänzlich der heilsamen Bei-
hülfe eines Correctivs seitens begründeter Ansichten anderer
Juristen. Die Verantwortlichkeit desselben mag daher nicht
absolut scharf bemessen werden. — Die vorhandenen französischen
Texte der hier verarbeiteten Gesetzesstücke sind unten im Ab-
schnitt II angegeben (in der Anmerkung 1 auf 8. 100).
I.
In der historischen Entwicklung unserer Frage sind für
unseren nächsten Zweck zwei Zeiträume aus einander zu halten:
1. der ganze, fast tausendjährige Zeitraum seit der Ankunft
der Rurikdynastie bis zum Haus- und Thronfolgegesetz von
1797; und 2. die Periode seit diesem Zeitpunkt. Das Gesetz
von 1797 schuf überhaupt zum ersten Mal eine zuverlässige
Thronfolgeordnung für das grosse russische Reich und hat ganz
zweifellos durch seine segensreiche Wirksamkeit den erhabenen
Intentionen seines Schöpfers, des Kaisers Paul, entsprochen. Im
Geiste dieses „Fundamentalstatuts“ sind dann im Laufe der Zeit,