Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Geschmack für die richtige — juristische — Methode fest eingelebt 
haben wird. An Material und practischer Bedeutung fehlt es 
derselben nicht, und sie würde ganz ausserordentlich den Rechts- 
staat fester fügen helfen, mehr und besser als Theorien. 
Als Material für das vorliegende Referat benutzte der Ver- 
fasser die diesbezüglichen Quellenwerke des geschichtlichen und 
geltenden Rechts: 1. Die c. 1649 beginnende, vollständige Gesetzes- 
sammlung, in chronologischer Reihenfolge alle Gesetze und kaiser- 
lichen Befehle bis auf die neueste Zeit enthaltend (incl. alle 
Staatsverträge), und 2. den Swod Sakonow (des geltenden 
Rechts). Die Lehrbücher des russischen Staatsrechts und die 
sonstige Literatur boten kein neues Forschungsmaterial und ge- 
währten auch keine Gelegenheit, mit ihnen in kritische Erörte- 
rungen über Fragen aus dem vorliegenden Thema, betr. jurı- 
stische Construction u. dgl., einzugehen. Referent entbehrte auf 
diese Weise in seinen Ausführungen gänzlich der heilsamen Bei- 
hülfe eines Correctivs seitens begründeter Ansichten anderer 
Juristen. Die Verantwortlichkeit desselben mag daher nicht 
absolut scharf bemessen werden. — Die vorhandenen französischen 
Texte der hier verarbeiteten Gesetzesstücke sind unten im Ab- 
schnitt II angegeben (in der Anmerkung 1 auf 8. 100). 
I. 
In der historischen Entwicklung unserer Frage sind für 
unseren nächsten Zweck zwei Zeiträume aus einander zu halten: 
1. der ganze, fast tausendjährige Zeitraum seit der Ankunft 
der Rurikdynastie bis zum Haus- und Thronfolgegesetz von 
1797; und 2. die Periode seit diesem Zeitpunkt. Das Gesetz 
von 1797 schuf überhaupt zum ersten Mal eine zuverlässige 
Thronfolgeordnung für das grosse russische Reich und hat ganz 
zweifellos durch seine segensreiche Wirksamkeit den erhabenen 
Intentionen seines Schöpfers, des Kaisers Paul, entsprochen. Im 
Geiste dieses „Fundamentalstatuts“ sind dann im Laufe der Zeit,
	        
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