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Beziehungen der Menschen unter einander. Hört die Natur-
wissenschaft beim Menschen auf, so fängt die Rechtswissenschaft
bei ihm an; seine Zusammensetzung fällt als eine physische nicht
in ihr Bereich. Daher ist der Mensch für die Jurisprudenz,
wie die Urzelle für die organische Naturlehre, ein Indi-
viduum, etwas logisch Untheilbares. Wie aber die organische
Naturlehre mit der Urzelle eben nur beginnt und ihre Gliederung zu
höheren Organismen verfolgt, so erschöpft sich die Jurisprudenz
nicht in der Betrachtung des Individuums, sondern verfolgt die
Organisirung der Individuen zu Personen höherer Ordnung, Und
wie trotzdem Wesen und Begriff des Organismus im Grunde das
eine und gleiche ist auf allen Stufen der langen Entwicklungs-
reihe, so ist auch Begriff und Wesen der Person das eine und
gleiche, ob es sich nun um ein Einzelwesen oder um eines aus
der aufsteigenden Reihe der Gemeinwesen handelt. Und wie es
kein Widerspruch, sondern eine Folge der organischen Eigen-
schaft ist, dass ein und dieselbe Bildung zugleich ein eigener
Organismus und Organ eines höheren Organismus sein kann, so
ist es kein Widerspruch, sondern eine Folge der organischen
Personentheorie, dass ein und dasselbe Wesen zugleich eine
eigene Person und Glied einer höheren Verbandsperson ist 77).
Ja, im Rechts- und Staatsleben bildet dies Verhältniss — wenn
wir von der Beziehung der „unabhängigen“ Staaten zur Völker-
rechtsgemeinschaft zunächst noch absehen — die ausnahmslose
Regel. Wenn es also LABAND für unvereinbar mit dem Begriff
der Persönlichkeit erklärt, sie in Theile zu zerlegen, die ebenfalls
Personen sind, so bedingt vielmehr gerade im (Gegentheil der
organische Aufbau menschlicher Gemeinschaft dies Verhältniss,
dass jede Person als solche zugleich ein organischer Theil einer
T) „Von vornherein bezog sich die deutsche Persönlichkeit nicht bloss
auf sich selbst, sondern zugleich auf höhere Gemeinheiten, für welche sie
Glied und Trägerin war.“ GIERKE, Genossenschaftsrecht Bd. U, S. 37. Dort
s. auch die näheren rechtshistorischen Belege.