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während die organische Zusammensetzung dieser Einheit bei den
Individuen eine physische, also für das Recht unsichtbare ist,
ist sie bei den Verbandspersonen eine rechtliche, also für das
Recht wesentlich zu beachtende. Wer diesen Unterschied leugnet
und die Gemeinwesen den Individuen gleichsetzt, der setzt sie
eben als etwas, das sie in Wahrheit nicht sind, d. h. er bedient
sich einer Fiktion. An dieser Thatsache wird auch durch das
abstrakte Glaubensbekenntniss: die sog. juristische Person sei
keine Fiktion, nichts geändert. LABAND bekennt sich zu diesem
Axiom, und trotzdem führt seine individualistische Anschauung
die Fiktion durch die Hinterthür wieder ein. Er sagt: „Wer sich
z. B. die Stadt Berlin als juristische Person vorstellt, abstrahirt
dadurch von der Vorstellung der einzelnen Einwohner Berlins;
er kann diese Vorstellung überhaupt nicht anders gewinnen, als
dass er sich die einzelnen Einwohner wegdenkt, nicht als wären
sie überhaupt nicht vorhanden, aber so, dass sie etwas von der
Vorstellung der Stadt Berlin Verschiedenes sind.“ Der hier
geforderte Gedankenprozess ist doch aber gar nichts anderes, als
eine Fiktion. Wohl ist die Stadt Berlin als Gesammtperson
etwas anderes, als die unorganisch neben einander stehend gedachte
Summe ihrer Bürger; sie ist die auf dem Gemeindegebiet zu
einem einheitlichen Gemeinwesen organisirte Vielheit der Bürger.
Aber „wegdenken“ kann man sich diese Vielheit der Bürger
nicht, — auch nicht in LABAnD’s Sinne so, dass sie etwas von
der Stadt Verschiedenes seien, — ohne der Gesammtperson ihren
realen, lebendigen Inhalt zu rauben und sie zu einem fingirten,
leblosen Schemen zu machen. Denn denkt man sich die Bürger
weg, so bleibt von der Stadt Berlin nichts übrig, als ein Stück
der leblosen Natur; und ein solches kann doch nun und nimmer
Träger einer eignen Willenssphäre, niemals Rechtssubjekt, Person
sein. Zwischen jenem Stück Land und den davon verschiedenen
Personen der Bürger könnten niemals Rechts- und Pflichtverhält-
nisse bestehen. Das Rechtsband, welches — ein Theil des öffent-