Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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nisation zur Gesammteinheit begrifflich Verschiedenes gibt es ein- 
fach nicht; und jede Vorstellung eines solchen, thatsächlich nicht 
vorhandenen Etwas ist eben eine Fiktion. Diese Fiktion ist aber 
nicht nur als solche verwerflich, sondern vor allem desshalb, weil 
sie die gedankliche Erfassung und Konstruktion der zwischen 
dem Reich und seinen Gliedstaaten bestehenden publicistischen 
Rechtsverhältnisse — und darauf kommt es doch gerade an — 
nicht erleichtert, sondern vielmehr geradezu unmöglich macht. 
LABAND sagt: „Wenn man sich die Gliedstaaten als Theile des 
Bundesstaats vorstellt, dann abstrahirt man von ihrer Eigenschaft 
als Subjekte; wenn man sie sich aber dem Bundesstaat gegenüber 
als berechtigte und verpflichtete Subjekte vorstellt, dann abstrahirt 
man von ihrer Eigenschaft als Theile desselben.“ Die beiden 
Theile dieses Satzes heben sich gegenseitig auf. Denn die Vor- 
stellung der Gliedstaaten als Theile des Bundesstaates besteht 
— sofern sie eine juristische ist — doch eben darin, dass die 
Gliedstaaten als Theile Rechte und Pflichten gegenüber dem Reiche 
haben d. h. aber, dass sie Subjekte sind. Eine juristische Be- 
trachtung der Gliedstaaten kann niemals davon abstrahiren, dass 
sie Subjekte sind; denn ohne diese Eigenschaft wären sie’eben keine 
Rechtsträger, könnten sie in keinem Rechts- und Pflichtverhältnisse 
zum Reiche stehen. Bei Erfassung dieser Rechts- und Pflicht- 
verhältnisse wiederum kann man nicht von der Eigenschaft der 
Gliedstaaten als Theile des Reichs abstrahiren; denn der begriffliche 
Unterschied dieser Rechtsverhältnisse von denjenigen, welche sonst 
zwischen verschiedenen, von einander unabhängigen Staaten be- 
stehen, beruht einzig und allein darauf, dass die Gliedstaaten Theile 
des Reiches sind. Wenn z. B. Art. 2 R.-V. bestimmt, dass die 
Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen, so ist diese für das 
ganze Verhältniss grundlegende Bestimmung vom individualistischen 
Standpunkte aus einfach unkonstruirbar. Denn in dieser Bestimmung 
kommt das Prineip der Herrschaft, der Ueberordnung eines 
Willens über den andern, zum Ausdruck ; und dieses Princip ist ein 
Archiv für öffentliches Recht. IV. 1. 7
	        
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