Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Die höchste Aeusserung staatlichen Willens ist die staatliche 
Gesetzgebung. Weil der Willen der Gliedstaatsperson als Theil- 
willen dem ihn umschliessenden Gemeinwillen der Gesammtperson 
des Reiches eingegliedert und untergeordnet ist, desshalb und 
nur desshalb geht die Reichsgesetzgebung der Landesgesetzgebung 
vor. So erklärt sich überhaupt die Herrschaft des Reiches über 
die Einzelstaaten, welche doch LapBAnD selbst als punctum 
saliens dieses ganzen publicistischen Rechtsgebietes betrachtet. 
In geradem Gegensatz zu seiner individualistischen Anschauung 
darf man daher die Vorstellung der Gliedstaaten als Personen 
und als Theile des Reichs nicht von einander trennen; vielmehr 
erscheinen sie als Theile des Reichs juristisch insofern, als sie 
gegenüber demselben Rechte und Pflichten haben, d. h. Personen 
sind; und die ihnen eigenthümliche Persönlichkeit erklärt sich 
nur daraus, dass sie Theilpersonen der Gesammtperson Reich 
sind®®). Diese beiden einander bedingenden Seiten ihres Wesens, 
welche die individualistische Betrachtung auseinander reissen muss, 
vermag nur die organische Anschauung der Staatspersönlichkeit 
in einen Gesammtbegriff zusammenzufassen. Wie sie jegliches 
Gemeinwesen als die aus der Gesammtheit der Gliedpersonen 
bestehende Gesammtperson erkennt, ohne sich die Personen der 
organischen Theile als solche „wegdenken“ zu müssen, so erkennt 
sie die Persönlichkeit des Reiches als die aus Partikeln einzelstaat- 
lichen Willens organisch gebildete Willenseinheit, ohne dass sie 
bei dieser Vorstellung von der Persönlichkeit der Gliedstaaten 
„abstrahiren“ müsste oder dürfte. Und wie die Rechts- und Pflicht- 
verhältnisse zwischen Individuen und Gemeinde auf der Eigen- 
schaft der ersteren als Theile der letzteren beruhen, so die zwischen 
Gliedstaaten und Reich auf derselben Eigenschaft. 
Nach alledem vermögen auch diese neuesten Ausführungen 
LasBanp’s nicht die Lehre GIERKE’s zu entkräften, welche die 
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86) Ebenso wie LaABAnD steht der GIERKE’schen Personentheorie gegen- 
über: STÖBER im Archiv für öffentliches Recht Bd. I, Heft 4, S. 685. 
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