Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

- NVA. 
Das preussische Unterrichtswesen als Staatsinstitut 
in rechtsgeschichtlicher Entwicklung). 
Von 
CoNRAD BORNHAR in Berlin. 
Bekanntlich stand das deutsche Unterrichtswesen überhaupt, 
insbesondere auch das der brandenburgischen Territorien bis zur 
Reformation in engster Verbindung mit der Kirche. Ueberall 
galt der Rechtssatz c. 3 X. de vita et honest. cleric. 3,1: „ut 
quisque presbyter, qui plebem regit, clericum habeat, qui secum 
cantet et lectionem legat et qui possit scholas tenere.* Das 
Schulwesen bildete gleich der Armenpflege und der Erfüllung 
anderer Kulturaufgaben, welche über den blossen Rechtsschutz 
hinausgingen, nur einen Zweig der allgemeinen kirchlichen Ver- 
waltung, in die sich der Staat nicht einzumischen hatte, und die 
der staatlichen Verwaltung nicht untergeordnet, sondern neben- 
geordnet war. Das Unterrichtswesen vor der Reformation ist 
daher kein Gegenstand des Staatsrechts sondern des Kirchen- 
t) Vgl. v. Rönne, Das Unterrichtswesen des preussischen Staates, 2 Bde., 
Berlin 1855; L. WıEse, Das höhere Schulwesen in Preussen, 3 Bde., Berlin 
1864—75; R. Gneist, Die konfessionelle Schule. Ihre Unzulässigkeit nach 
preussischen Landesgesetzen und die Nothwendigkeit eines Verwaltungs- 
gerichtshofs, Berlin 1869; Derselbe, Ueber das Schulaufsichtsgesetz, eine 
Rede, Berlin 1872. Die Schriften, welche an die Gxeist’s, Ueber die kon- 
fessionelle Schule anknüpfen, sind durchweg pädagogischen oder politischen 
Inhalts, bedürfen also hier keiner weiteren Erwähnung. Vgl. darüber Wırsk 
a 2. O. Bd. 2, S. 22, N. 1.
	        
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