- NVA.
Das preussische Unterrichtswesen als Staatsinstitut
in rechtsgeschichtlicher Entwicklung).
Von
CoNRAD BORNHAR in Berlin.
Bekanntlich stand das deutsche Unterrichtswesen überhaupt,
insbesondere auch das der brandenburgischen Territorien bis zur
Reformation in engster Verbindung mit der Kirche. Ueberall
galt der Rechtssatz c. 3 X. de vita et honest. cleric. 3,1: „ut
quisque presbyter, qui plebem regit, clericum habeat, qui secum
cantet et lectionem legat et qui possit scholas tenere.* Das
Schulwesen bildete gleich der Armenpflege und der Erfüllung
anderer Kulturaufgaben, welche über den blossen Rechtsschutz
hinausgingen, nur einen Zweig der allgemeinen kirchlichen Ver-
waltung, in die sich der Staat nicht einzumischen hatte, und die
der staatlichen Verwaltung nicht untergeordnet, sondern neben-
geordnet war. Das Unterrichtswesen vor der Reformation ist
daher kein Gegenstand des Staatsrechts sondern des Kirchen-
t) Vgl. v. Rönne, Das Unterrichtswesen des preussischen Staates, 2 Bde.,
Berlin 1855; L. WıEse, Das höhere Schulwesen in Preussen, 3 Bde., Berlin
1864—75; R. Gneist, Die konfessionelle Schule. Ihre Unzulässigkeit nach
preussischen Landesgesetzen und die Nothwendigkeit eines Verwaltungs-
gerichtshofs, Berlin 1869; Derselbe, Ueber das Schulaufsichtsgesetz, eine
Rede, Berlin 1872. Die Schriften, welche an die Gxeist’s, Ueber die kon-
fessionelle Schule anknüpfen, sind durchweg pädagogischen oder politischen
Inhalts, bedürfen also hier keiner weiteren Erwähnung. Vgl. darüber Wırsk
a 2. O. Bd. 2, S. 22, N. 1.