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und katholische 1764 zu Schlegel in der Grafschaft Glatz und
1765 zu Breslau.
Hinsichtlich der Anstellung der Lehrer und der äusseren
Erhaltung der Schulen, also des Verhältnisses der Schule zur
Gemeinde, blieb es bei den unter Friedrich Wilhelm I. für die
Schulen aller Konfessionen erlassenen Bestimmungen, von denen
insbesondere die Principia regulativa von 1756 nach der Erwer-
bung Westpreussens auch auf diese Provinz ausgedehnt wurden.
Für die Gymnasien und Lateinschulen in den Städten erging
bloss in Kleve-Mark 1782 eine allgemeine Schulordnung, welche
den Unterrichtsplan feststellte. In den anderen Provinzen erhielten
sich dagegen die bisherigen statutarischen Bestimmungen. ‚Doch
wurde, wo die Magistrate das Schulpatronat hatten, durch eine
‘Verordnung vom 20. Dezember 1764 jede Vokation und jede
Ascension eines Lehrers von der Genehmigung des Konsistoriums
abhängig gemacht ?®).
Unbeschadet der fortdauernden Geltung der provinziellen Schul-
ordnungen und Reglements stellt nun das A. L.-R. HI, 12 „Von
niedern und höhern Schulen“ die obersten Grundsätze des preussi-
schen Schulrechts auf, wie sie sich aus den bisherigen Rechts-
normen und der Verwaltungspraxis seit Anfang des 18. Jahr-
hunderts ergeben. Es ist jedoch dabei nicht zu vergessen, dass
das A. L.-R. nur subsidiäre Rechtsnormen enthält. Der Schwer-
punkt des Schulrechtes liegt nach wie vor in den provinziellen
Schulordnungen, in denen sich allerdings gewisse, stetig wieder-
kehrende gemeinsame Grundzüge über den staatlichen Charakter
der Schulen finden. Nur diese sind es, welche in das gemeinsame
Gesetzbuch aufgenommen werden konnten. Daneben gehen jedoch
in den Schulordnungen andere Bestimmungen einher über den
konfessionellen Charakter der Staatsschule, der sich ausprägt in
der nothwendigen Zugehörigkeit des Liehrers zu einer bestimmten
Konfession und in dem konfessionellen Charakter des ganzen
») N. C. C. II, 4, Nr. 88.