Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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und katholische 1764 zu Schlegel in der Grafschaft Glatz und 
1765 zu Breslau. 
Hinsichtlich der Anstellung der Lehrer und der äusseren 
Erhaltung der Schulen, also des Verhältnisses der Schule zur 
Gemeinde, blieb es bei den unter Friedrich Wilhelm I. für die 
Schulen aller Konfessionen erlassenen Bestimmungen, von denen 
insbesondere die Principia regulativa von 1756 nach der Erwer- 
bung Westpreussens auch auf diese Provinz ausgedehnt wurden. 
Für die Gymnasien und Lateinschulen in den Städten erging 
bloss in Kleve-Mark 1782 eine allgemeine Schulordnung, welche 
den Unterrichtsplan feststellte. In den anderen Provinzen erhielten 
sich dagegen die bisherigen statutarischen Bestimmungen. ‚Doch 
wurde, wo die Magistrate das Schulpatronat hatten, durch eine 
‘Verordnung vom 20. Dezember 1764 jede Vokation und jede 
Ascension eines Lehrers von der Genehmigung des Konsistoriums 
abhängig gemacht ?®). 
Unbeschadet der fortdauernden Geltung der provinziellen Schul- 
ordnungen und Reglements stellt nun das A. L.-R. HI, 12 „Von 
niedern und höhern Schulen“ die obersten Grundsätze des preussi- 
schen Schulrechts auf, wie sie sich aus den bisherigen Rechts- 
normen und der Verwaltungspraxis seit Anfang des 18. Jahr- 
hunderts ergeben. Es ist jedoch dabei nicht zu vergessen, dass 
das A. L.-R. nur subsidiäre Rechtsnormen enthält. Der Schwer- 
punkt des Schulrechtes liegt nach wie vor in den provinziellen 
Schulordnungen, in denen sich allerdings gewisse, stetig wieder- 
kehrende gemeinsame Grundzüge über den staatlichen Charakter 
der Schulen finden. Nur diese sind es, welche in das gemeinsame 
Gesetzbuch aufgenommen werden konnten. Daneben gehen jedoch 
in den Schulordnungen andere Bestimmungen einher über den 
konfessionellen Charakter der Staatsschule, der sich ausprägt in 
der nothwendigen Zugehörigkeit des Liehrers zu einer bestimmten 
Konfession und in dem konfessionellen Charakter des ganzen 
») N. C. C. II, 4, Nr. 88.
	        
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