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Die Schulunterhaltungspflicht wird unter Aufrechterhaltung
des bestehenden Rechtes, namentlich der Principia regulativa
von 1736 für Ost- und Westpreussen, einer subsidiären Regelung
unterzogen. Danach liegt in Ermangelung von Stiftungen für
die gemeinen Schulen die Unterhaltung der Lehrer den Haus-
vätern jedes Orts, auch wenn sie keine Kinder haben, ohne
Unterschied des Bekenntnisses, jedoch mit der Massgabe ob, dass
beim Bestehen mehrerer Schulen an einem Orte für die Ein-
wohner verschiedenen Glaubensbekenntnisses jeder Einwohner nur
zur Unterhaltung des Schullehrers seiner Religionspartei ver-
pflichtet ist (88 29 fi... Eventuell ist die Gutsherrschaft zur
Unterstützung verbunden (8 33). Die Unterhaltung der Schul-
gebäude ist gleichfalls eine gemeine Last der der Schule zuge-
wiesenen Einwohner. Doch hat die Gutsherrschaft oder der
Magistrat die auf dem Gute oder Kämmereieigenthume gewinn-
baren Materialien unentgeltlich zu verabfolgen (88 34 ff.). Die
Vertheilung der Beiträge in Geld und Naturalien unter die Haus-
väter und die Ausschreibung erfolgt nach dem Massstabe der
Besitzungen und Nahrungen durch die Gutsherrschaft ($ 31).
Das Princip der allgemeinen Schulpflicht wird noch einmal
wiederholt, und dieselbe auf die Zeit vom vollendeten fünften
Lebensjahre bis zu dem Zeitpunkte festgesetzt, wo das Kind nach
dem Ermessen des Seelsorgers die nothwendigen Kenntnisse er-
worben hat (88 43 ff.).
Hinsichtlich der Gymnasien und sonstigen gelehrten Schulen
beschränkt sich das A. L.-R. darauf, die korporativen Rechte
der Schulen und die Rechtsstellung der Lehrer zu regeln und
die Aufsicht über die Schulen unbeschadet der entgegenstehenden
Privilegien von Korporationen und physischen Personen dem Staate
beizulegen (88 54 ff.).
Man kann hiernach das Schulrecht des Fridericianischen
Staates als die Vollendung desjenigen bezeichnen, was Friedrich
Wilhelm I. nur angebahnt hatte, die Loslösung der Schule von