Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Die Schulunterhaltungspflicht wird unter Aufrechterhaltung 
des bestehenden Rechtes, namentlich der Principia regulativa 
von 1736 für Ost- und Westpreussen, einer subsidiären Regelung 
unterzogen. Danach liegt in Ermangelung von Stiftungen für 
die gemeinen Schulen die Unterhaltung der Lehrer den Haus- 
vätern jedes Orts, auch wenn sie keine Kinder haben, ohne 
Unterschied des Bekenntnisses, jedoch mit der Massgabe ob, dass 
beim Bestehen mehrerer Schulen an einem Orte für die Ein- 
wohner verschiedenen Glaubensbekenntnisses jeder Einwohner nur 
zur Unterhaltung des Schullehrers seiner Religionspartei ver- 
pflichtet ist (88 29 fi... Eventuell ist die Gutsherrschaft zur 
Unterstützung verbunden (8 33). Die Unterhaltung der Schul- 
gebäude ist gleichfalls eine gemeine Last der der Schule zuge- 
wiesenen Einwohner. Doch hat die Gutsherrschaft oder der 
Magistrat die auf dem Gute oder Kämmereieigenthume gewinn- 
baren Materialien unentgeltlich zu verabfolgen (88 34 ff.). Die 
Vertheilung der Beiträge in Geld und Naturalien unter die Haus- 
väter und die Ausschreibung erfolgt nach dem Massstabe der 
Besitzungen und Nahrungen durch die Gutsherrschaft ($ 31). 
Das Princip der allgemeinen Schulpflicht wird noch einmal 
wiederholt, und dieselbe auf die Zeit vom vollendeten fünften 
Lebensjahre bis zu dem Zeitpunkte festgesetzt, wo das Kind nach 
dem Ermessen des Seelsorgers die nothwendigen Kenntnisse er- 
worben hat (88 43 ff.). 
Hinsichtlich der Gymnasien und sonstigen gelehrten Schulen 
beschränkt sich das A. L.-R. darauf, die korporativen Rechte 
der Schulen und die Rechtsstellung der Lehrer zu regeln und 
die Aufsicht über die Schulen unbeschadet der entgegenstehenden 
Privilegien von Korporationen und physischen Personen dem Staate 
beizulegen (88 54 ff.). 
Man kann hiernach das Schulrecht des Fridericianischen 
Staates als die Vollendung desjenigen bezeichnen, was Friedrich 
Wilhelm I. nur angebahnt hatte, die Loslösung der Schule von
	        
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