Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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‘der Kirche und die Ausbildung der Schule zu einem von der 
Kirche unabhängigen Staatsinstitute, jedoch unbeschadet des kon- 
'fessionellen Charakters der Schule, durch den allein ihr religiöser 
'Charakter überhaupt aufrecht erhalten werden kann. Wenn die 
Schulen für Veranstaltungen des Staates erklärt werden, ohne dass 
man dabei irgendwie auf das Verhältniss von Staat und Kirche 
Bezug nimmt, so liegt darin ausgesprochen, dass die Schule eine 
selbständige Staatsanstalt ist, welches auch künftig das Verhält- 
niss von Staat und Kirche sein möge. Auf letzteres Verhältniss 
kommt es nunmehr für die Beurtheilung des staatlichen Charakters 
der Schule nicht mehr an. 
Die Organe dieser Staatsanstalten können naturgemäss nur 
vom Staate bestellt werden. Wenn der Staat die Anstellung der 
Lehrer Gutsherren und Korporationen überlässt, so ist deren 
Recht kein eigenes, sondern ein vom Staate abgeleitetes, ein Privi- 
legium, wie das A. L.-R. es ausdrückt, welches sie ähnlich wie 
die eigene Gerichtsbarkeit nur auf Grund einer ihnen von dem 
Staate eingeräumten Befugniss und nach Massgabe der vom Staate 
erlassenen Anordnungen ausüben. Insbesondere ist dieses Schutz- 
patronat, wie man es bezeichnen kann, obgleich der Gesetzes- 
sprache der Ausdruck noch fremd ist, wesentlich verschieden vom 
Kirchenpatronate. Die Gesetzgebung betrachtet die Rechte der 
Gutsherren und Städte nicht mehr als Ausfluss des Kirchen- 
patronates, was sie ursprünglich waren, sondern als selbständige, 
vom Staate verliehene Befugniss. Es liegt dies darin ausgesprochen, 
dass die Gesetzgebung die Rechte in Beziehung auf die Schule 
der Gerichtsobrigkeit jedes Ortes beilegt. Denn die Gerichts- 
obrigkeit ist nach dem Sprachgebrauche des A. L.-R. die unterste 
Lokalverwaltungsbehörde überhaupt, welche zwar in der Regel auf 
kirchlichem Gebiete das Patronat besitzt, ohne dass jedoch die 
Verbindung beider Rechte in demselben Subjekte eine noth- 
wendige wäre. 
Ebenso ist die Schulaufsicht nach ausdrücklicher gesetzlicher
	        
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