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‘der Kirche und die Ausbildung der Schule zu einem von der
Kirche unabhängigen Staatsinstitute, jedoch unbeschadet des kon-
'fessionellen Charakters der Schule, durch den allein ihr religiöser
'Charakter überhaupt aufrecht erhalten werden kann. Wenn die
Schulen für Veranstaltungen des Staates erklärt werden, ohne dass
man dabei irgendwie auf das Verhältniss von Staat und Kirche
Bezug nimmt, so liegt darin ausgesprochen, dass die Schule eine
selbständige Staatsanstalt ist, welches auch künftig das Verhält-
niss von Staat und Kirche sein möge. Auf letzteres Verhältniss
kommt es nunmehr für die Beurtheilung des staatlichen Charakters
der Schule nicht mehr an.
Die Organe dieser Staatsanstalten können naturgemäss nur
vom Staate bestellt werden. Wenn der Staat die Anstellung der
Lehrer Gutsherren und Korporationen überlässt, so ist deren
Recht kein eigenes, sondern ein vom Staate abgeleitetes, ein Privi-
legium, wie das A. L.-R. es ausdrückt, welches sie ähnlich wie
die eigene Gerichtsbarkeit nur auf Grund einer ihnen von dem
Staate eingeräumten Befugniss und nach Massgabe der vom Staate
erlassenen Anordnungen ausüben. Insbesondere ist dieses Schutz-
patronat, wie man es bezeichnen kann, obgleich der Gesetzes-
sprache der Ausdruck noch fremd ist, wesentlich verschieden vom
Kirchenpatronate. Die Gesetzgebung betrachtet die Rechte der
Gutsherren und Städte nicht mehr als Ausfluss des Kirchen-
patronates, was sie ursprünglich waren, sondern als selbständige,
vom Staate verliehene Befugniss. Es liegt dies darin ausgesprochen,
dass die Gesetzgebung die Rechte in Beziehung auf die Schule
der Gerichtsobrigkeit jedes Ortes beilegt. Denn die Gerichts-
obrigkeit ist nach dem Sprachgebrauche des A. L.-R. die unterste
Lokalverwaltungsbehörde überhaupt, welche zwar in der Regel auf
kirchlichem Gebiete das Patronat besitzt, ohne dass jedoch die
Verbindung beider Rechte in demselben Subjekte eine noth-
wendige wäre.
Ebenso ist die Schulaufsicht nach ausdrücklicher gesetzlicher