Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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desshalb angemessen, den Rechtsfall, insoweit er allgemeines 
Interesse bietet, zur Kenntniss zu bringen. 
Im Jahre 1875 wurde in der Hohenzollernstrasse zu Oassel, 
deren Längsrichtung folgend, zur Entwässerung der neuen Infan- 
teriekaserne vom Reichs-Militärfiskus auf eigene Kosten mit Zu- 
stimmung der Stadt ein Kanal angelegt. An diesem Kanal nimmt 
der als Kläger aufgetretene Reichs-Militärfiskus, vertreten durch 
die Königlich Preussische Intendantur des XI. Armeecorps ein 
ausschliessliches, dingliches Recht in Anspruch. Nach der Be- 
hauptung der Klage hat der Beklagte seine beiden in der ge- 
nannten Strasse belegenen Häuser durch Seitenkanäle mit dem 
klägerischen Kanal ohne Genehmigung des Militärfiskus verbunden. 
Hierin findet der Kläger einen Eingriff in sein dingliches 
Recht; er beantragt in der erhobenen Klage in erster Linie den 
Beklagten zur Beseitigung der Anschlusskanäle zu verurtheilen. 
Der Beklagte hat dagegen eingewendet: 
1. Die Verhandlungen mit der Stadt Cassel, auf welche der 
Kläger sein Recht stütze, seien durch die Königlich 
Preussische Intendantur des XI. Armeecorps geführt; 
dadurch habe nur Preussen, nicht aber das Reich eine 
Forderung erwerben können; 
2. eventuell sei die Intendantur nicht zur Vertretung des 
Reichs-Militärfiskus befugt, da zur Vertretung von Sachen, 
welche im Eigenthum des Reiches ständen, nur der 
Reichskanzler oder ein durch das Reichsgesetz vom 
17. März 1878 berufener Vertreter desselben befugt sei. 
In der Sache selbst bestreitet Beklagter den Anspruch. 
Das Landgericht zu Cassel hat die beiden vorbezeichneten 
Einreden für unbegründet erachtet aus folgenden Gründen: 
Die im Eigenthum des Reiches stehende Infanteriekaserne 
befinde sich nebst den zu derselben gehörigen Anlagen im Be- 
sitz und in der Verwaltung der preussischen Heeresverwaltung. 
Diese Verwaltung umfasse in Ermangelung einer daneben be- 
stehenden besonderen Reichs-Militärverwaltung die Ausübung aller 
derjenigen Rechte und Pflichten, welche dem Reiche in Bezug 
auf die den Zwecken der Heeresverwaltung dienenden Gegenstände
	        
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