Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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wesen nur der Beaufsichtigung seitens des Reiches unterliegt, 
über deren Ausübung Art. 63 nähere Bestimmung trifft, — nicht 
aber in die Verwaltung des Reiches übergegangen ist. 
Allerdings übt das Reich auf die Handhabung der Militär- 
verwaltung tiefgehenden Einfluss aus. Die Verwaltung ist nach 
den Vorschriften der Reichsgesetze und Verordnungen (Art. 7 
der Reichsverfassung) zu führen. Die Verausgabung der zur 
Bestreitung der Kosten des Militärwesens erforderlichen und vom 
Reiche zur Verfügung gsetellten Mittel ist an den im Wege der 
Reichsgesetzgebung festgestellten Reichshaushaltsetat gebunden 
(Art. 62 Abs. 3). Um zu erreichen, dass der Reichskanzler die 
finanziellen Ergebnisse der Militärverwaltung in die von ihm dem 
Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung zu legende 
Rechnung übernimmt, sind die Gontingentsstaaten in ihrem eigenen 
Interesse darauf hingewiesen, mit dem Reichskanzler stete Fühlung 
zu behalten (Art. 72). Die Rechnung der Militärverwaltung unter- 
liegt, wie die Rechnungen der unmittelbaren Reichsverwaltungen, 
der Prüfung durch den Rechnungshof des Deutschen Reiches. 
Durch diese Schranken wird aber nichts darin geändert, dass in 
Gremässheit der Reichsverfassung die Einzelstaaten die Verwaltung 
des Militärwesens kraft eigenen Rechts selbständig führen und 
nach aussen hin zur Führung der Verwaltungsgeschäfte allein 
legitimirt sind. 
Hier entsteht nun allerdings durch den Umstand, dass die 
Militärverwaltungen von Preussen, Sachsen und Württemberg 
lediglich mit Reichsgeldern wirthschaften und dass nach dem 
Reichsgesetz vom 25. Mai 1873 (Reichsgesetzblatt S. 113) alle 
ihrem dienstlichen Gebrauche gewidmeten Gegenstände im Eigen- 
thum des Reiches stehen, die Eigenthümlichkeit, dass das Reich 
nach aussen hin durch die Rechtshandlungen der Einzelstaaten 
unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, und dass über die 
dem dienstlichen Gebrauche der Militärverwaltung gewidmeten 
Gegenstände der Nichteigenthimer — der Einzelstaat -— end- 
giltig verfügt, und zwar der Regel nach mit Ausschluss der un- 
mittelbaren Organe des Eigenthümers, des Reiches. 
Man hat versucht, den Umfang dieser Anomalie durch die
	        
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