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wesen nur der Beaufsichtigung seitens des Reiches unterliegt,
über deren Ausübung Art. 63 nähere Bestimmung trifft, — nicht
aber in die Verwaltung des Reiches übergegangen ist.
Allerdings übt das Reich auf die Handhabung der Militär-
verwaltung tiefgehenden Einfluss aus. Die Verwaltung ist nach
den Vorschriften der Reichsgesetze und Verordnungen (Art. 7
der Reichsverfassung) zu führen. Die Verausgabung der zur
Bestreitung der Kosten des Militärwesens erforderlichen und vom
Reiche zur Verfügung gsetellten Mittel ist an den im Wege der
Reichsgesetzgebung festgestellten Reichshaushaltsetat gebunden
(Art. 62 Abs. 3). Um zu erreichen, dass der Reichskanzler die
finanziellen Ergebnisse der Militärverwaltung in die von ihm dem
Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung zu legende
Rechnung übernimmt, sind die Gontingentsstaaten in ihrem eigenen
Interesse darauf hingewiesen, mit dem Reichskanzler stete Fühlung
zu behalten (Art. 72). Die Rechnung der Militärverwaltung unter-
liegt, wie die Rechnungen der unmittelbaren Reichsverwaltungen,
der Prüfung durch den Rechnungshof des Deutschen Reiches.
Durch diese Schranken wird aber nichts darin geändert, dass in
Gremässheit der Reichsverfassung die Einzelstaaten die Verwaltung
des Militärwesens kraft eigenen Rechts selbständig führen und
nach aussen hin zur Führung der Verwaltungsgeschäfte allein
legitimirt sind.
Hier entsteht nun allerdings durch den Umstand, dass die
Militärverwaltungen von Preussen, Sachsen und Württemberg
lediglich mit Reichsgeldern wirthschaften und dass nach dem
Reichsgesetz vom 25. Mai 1873 (Reichsgesetzblatt S. 113) alle
ihrem dienstlichen Gebrauche gewidmeten Gegenstände im Eigen-
thum des Reiches stehen, die Eigenthümlichkeit, dass das Reich
nach aussen hin durch die Rechtshandlungen der Einzelstaaten
unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, und dass über die
dem dienstlichen Gebrauche der Militärverwaltung gewidmeten
Gegenstände der Nichteigenthimer — der Einzelstaat -— end-
giltig verfügt, und zwar der Regel nach mit Ausschluss der un-
mittelbaren Organe des Eigenthümers, des Reiches.
Man hat versucht, den Umfang dieser Anomalie durch die