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in dieser Beziehung eine hier nicht in Betracht kommende Sonder-
stellung einnimmt, und da andererseits die Militärverwaltung der
übrigen deutschen Staaten, mit Ausnahme von Sachsen und
Württemberg, durch die abgeschlossenen Militärconventionen an
Preussen übertragen ist, so wird hier nur die Stellung der Militär-
verwaltung in den drei Königreichen Preussen, Sachsen und Würt-
temberg einer Erörterung zu unterziehen sein.
Dem Revisionskläger ist zunächst darin beizutreten, dass es
keine Reichsmilitärverwaltung, sondern nur Kontingentsverwal-
tungen der Einzelstaaten gibt. Es kann dahin gestellt bleiben,
ob dieser Satz schon daraus abgeleitet werden darf, dass in der
Reichsverfassung die Militärverwaltung den Einzelstaaten nicht
ausdrücklich entzogen ist; denn wenn man dies auch verneinen
wollte, so führen doch die in der Reichsverfassung über das
Militärwesen enthaltenen Bestimmungen und insbesondere der
Art. 63 der Reichsverfassung mit Nothwendigkeit zu der Annahme,
dass nach der Absicht der vertragschliessenden Staaten die Selb-
ständigkeit der Militärverwaltung in den Einzelstaaten im Prinzip
aufrecht erhalten werden sollte. Schon der Absatz 3 des Art. 63
wäre schwer mit der gegentheiligen Annahme vereinbar, da es
einer Hervorhebung der darin dem Kaiser vorbehaltenen oder ein-
geräumten Rechte nicht bedurft hätte, wenn das Landheer der
unmittelbaren Verwaltung des Reiches hätte unterstellt werden
sollen.
Entscheidend ist aber, wie der Revisionskläger mit Recht
hervorhebt, der Absatz 5 des genannten Artikels.
Wenn dort bestimmt wird:
„Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit der Ad-
ministration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung
aller Truppentheile des deutschen Heeres sind die bezüg-
lichen künftig ergehenden Anordnungen für die preussische
Armee den Commandeuren der übrigen Contingente durch
den Art. 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschuss für das Land-
heer und die Festungen zur Nachachtung in geeigneter Weise
mitzutheilen*“,
so lässt diese Bestimmung nur die Deutung zu, dass die Mili-